Rechnungslegung in der Schweiz - Bewertungsgrundsätze

Die Bewertungsgrundsätze einer Rechnungslegungsnorm sind entscheidend für den ausgewiesenen Gewinn und die in der Bilanz dargestellte finanzielle Lage des Unternehmens. Die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze sind ebenfalls massgebend zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns und Kapitals (Massgeblichkeitsprinzip).

In der Schweiz steht bei der handelsrechtlichen Grundnorm zur Rechnungslegung der Kapital- und Gläubigerschutz im Vordergrund. Dies wird auch damit zum Ausdruck gebracht, dass zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden dürfen. Diese traditionelle schweizerische Bestimmung knüpft im Prinzip an die Corporate Governance Grundsätze zur nachhaltigen Unternehmensführung an. Es ist im volkswirtschaftlichen Interesse, wenn KMU's in guten Zeiten Reserven bilden, um konjunkturell schwächere Phasen oder Krisen besser überstehen zu können. 

Die Bildung von stillen Reserven (bewusst tiefere Wertansetzung von Aktiven oder überhöhte Bewertung von Passiven) ist unter dem Ziel einer auf unternehmerische Dauerhaftigkeit ausgerichteten Unternehmensführung ausdrücklich erlaubt. Die Nettoauflösung solcher Reserven, die zu einer wesentlich günstigeren Darstellung des effektiv erwirtschafteten Ergebnisses führt, muss im Anhang mit Angabe des Gesamtbetrags offen gelegt werden.

 

Art. 960 OR

D. Bewertung > Grundsätze

1)

Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

2) Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3) Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Bemerkungen: Es gilt ein leicht aufgeweichtes Prinzip der Einzelbewertung; Gruppenbewertung ist nur bei Gleichartigkeit der Einzelwerte, und wenn diese üblicherweise in Gruppen zusammengefasst werden können, möglich. Im Bereich Forderungen und Warenvorräte ist eine Gesamt- / Gruppenbewertung üblich und in den meisten Fällen unproblematisch. Absatz 3 verlangt eine kritische Hinterfragung hinsichtlich verlustfreier Bewertung von Aktivpositionen aber auch der Angemessenheit von Rückstellungen passivseitig. In der Praxis stellt aktivseitig die verlustfreie Bewertung von laufenden Fertigungsaufträgen oder Halb- und Fertigfabrikate eine gewisse Herausforderung dar. Die bilanzierten Herstellungskosten zuzüglich noch anfallende Kosten bis zur Realisierung als Umsatzerlös dürfen nicht zu einem voraussichtlichen Verlust führen (vgl. Art. 960 Abs. 1). Bei Warenvorräten, wie Rohmaterial, Hilfsmittel, Fertigungsteile, Handelswaren, die anfangs des Fertigungs- oder Handelsprozesses stehen, sind aktuelle Anschaffungskosten im Normalfall und bei gutem Geschäftsgang hinsichtlich verlustfreier Bewertung eher unproblematisch. Zudem besteht allenfalls über die steuerlich privilegierte Warenreserve ein grosser Sicherheitspuffer. Besonders bei schlechterem Geschäftsgang oder offensichtlich ungenügendem Warenumschlag, technische Überalterung (Demodierung), etc. müssen solche Positionen hinsichtlich möglicher Überbewertung genauer überprüft werden. Auch beim Anlagevermögen ist bei gutem Geschäftsgang und systematischen Abschreibungen das Risiko einer Überbewertung gering. Es liegt im Interesse des Unternehmens schnell mit möglichst hohen Abschreibungen den steuerbaren Gewinn zu reduzieren (Massgeblichkeitsprinzip). Ganz anders sieht es bei schlechtem Geschäftsgang aus, wo allenfalls zukünftige Nutzungsdauern von Anlagen reduziert werden müssen. Hier ist zu überprüfen, ob der mutmassliche betriebswirtschaftliche Restwert - bemessen mit kalkulatorischen Abschreibungen - nicht unter dem Buchwert liegt. Auch bestehende Rückstellung müssen hinsichtlich korrekter Schätzung jährlich überprüft werden. Eine bestmögliche Schätzung muss unter Umständen verschiedene Szenarien mit einbeziehen und vernünftig und vorsichtig erfolgen.

Die systematische Prüfung und Beurteilung von Wertbeeinträchtigungen ist aus Swiss GAAP FER 20 und generell aus internationalen Regelwerken als Impairment-Test bekannt. Die dortigen Regeln sind fürs Handelsrecht jedoch nicht unbedingt massgebend.

 

Art. 960a OR

D. Bewertung > Aktiven im Allgemeinen

1)

Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden.

2) In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3) Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4) Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.

 

Bemerkungen: Wertobergrenze ist grundsätzlich immer der Kostenwert. Eine tiefere Bewertung und die Bildung von stillen Reserven ist zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens ausdrücklich erlaubt. Es besteht ein Widerspruch zu Art. 958 Abs. 1 OR, wonach mit der Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darzustellen ist, dass sich Dritte darüber ein zuverlässiges Urteil bilden können. Dieser oberste Grundsatz wird aufgeweicht, wenn es um die Bildung von Wiederbeschaffungsreserven (z.B. durch Überabschreibung von Anlagegütern) sowie die Bildung von allgemeinen Reserven (z.B. durch die Nichtauflösung von nicht mehr benötige Rückstellungen) "zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens" geht. Wenn jedoch bestehende solche Reserven aufgelöst werden und dadurch das Unternehmensergebnis besser dargestellt wird (buchhalterisch fällt ein Passivum weg, was zu buchhalterischem Ertrag führt), muss der aufgelöste Reservebetrag im Anhang offengelegt werden. Damit wird eine gewisse Transparenz gewahrt. Der versierte Bilanzleser erkennt sofort, dass das Jahresendergebnis durch eine Reserveauflösung geschönigt wurde.  

 

Art. 960b OR

D. Bewertung > Aktiven mit Börsenkurs

1)

In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Position der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.

2) Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

 

Bemerkungen: Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis "in einem aktiven Markt" sind die einzige Ausnahme, wo das Kostenwertprinzip bei Bilanzierung zu Fortführungswerten durchbrochen werden kann.1) Solche Aktiven können im Umlaufvermögen oder dem allgemeinen Charakter des Gesetzestextes entsprechend auch im Anlagevermögen sein. Wird zu Markpreis bewertet, gilt dies für alle Vermögenswerte innerhalb der gleichen Position. Im Anhang muss auf die entsprechende Bewertung hingewiesen werden. Höchstwert ist immer der beobachtbarer Marktpreis zum Bilanzstichtag (bei Wertschriften beispielsweise der Börsenkurs). Der "beobachtbare Marktpreis" wird im Gesetz nicht genauer definiert. In Frage kommen primär Referenzwerte von Märkten mit homogenen Produkten und transparenter Preisbildung im Umfeld eines echten Wettbewerbs.2) Aktiv ist ein Markt erst, wenn auch tatsächlich ein liquider Handel stattfindet. Alternative Marktpreisbewertungen sind zum Beispiel bei gewissen Rohstoffen vorstellbar (wie Goldbestand eines Bijoutiers). Bei einer Markpreisbewertung ist zu beachten, dass die Aufwertung von Gütern des Umlaufvermögens grundsätzlich im Widerspruch zum Realisationsprinzip steht, denn mit der Aufwertung wird künftiger, noch nicht realisierter Umsatz bereits als realisiert ausgewiesen (vgl. Kleibold in der Schweizer Treuhänder 11/2012). Gemäss Gesetzestext ist die "Schwankungsreserve" als Wertberichtigung mit Charakter eines Sicherheitspolsters zu verstehen. Eine Schwankungsreserve darf nicht zu einer netto Bewertung unter dem Anschaffungswert oder effektiv noch tieferem Kurswert führen. Bei einem "Marktpreis" unter dem Anschaffungswert kann es somit keine Wertschwankungsreserve im Sinne von Absatz 2 geben.

1) von dieser allgemein zulässigen Marktpreisbewertung zu unterscheiden sind die Aufwertungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines Bilanzverlustes (Art. 670 ORalt verschoben in Art. 725c OR), welche weiterhin gültig sind

2) Experten sprechen auch von einem Markt mit "nahezu vollkommenem Wettbewerb", der als beste Voraussetzung gilt, um "Marktpreiswerte" bei Gütern ohne Börsenhandel und Kurs heranziehen zu können. Generell sind Aufwertungen auf einen "beobachtbaren Marktpreis" sehr vorsichtig, restriktiv und sorgfältig anzugehen, dies insbesondere auch, wenn z.B. bereits ein Kapitalverlust besteht und den Bestimmungen von Art. 725 OR besondere Beachtung beigemessen werden muss (vergl. dazu Wyss und Mittelsteadt in der Schweizer Treuhänder 11/2012). Weiter erachtet Peter Böckli (Schweizer Treuhänder 11/2012, Seite 826) die Anwendung eines beobachtbaren Marktpreises im Anlagevermögen in den meisten Fällen als widersprüchlich und dysfunktional zu den allgemein geltenden Impairment-Regeln gemäss Art. 960 Abs. 3 und Art. 960a Abs. 3 Satz 1 OR. 

 

Art. 960c OR

D. Bewertung > Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

1)

Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.

2) Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.

 

Bemerkungen: Güter oder noch nicht fakturierte Leistungen des Wertschöpfungsprozesses dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden. Ist dieser Wert am Bilanzstichtag höher als der allgemein geltende Marktpreis, so darf höchstens dieser niedrigere Wert bilanziert werden. Die Bilanzierung muss "verlustfrei" sein. Offensichtlich entstehende Verluste bei der zukünftigen Realisierung der Güter als Umsatzerlös am Markt müssen in der Bilanz durch entsprechende Wertkorrektur berücksichtigt werden (Niederstwertprinzip).

 

Art. 960d OR

D. Bewertung > Anlagevermögen

1)

Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.

2) Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.
3) Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

 

Bemerkungen: Als Anlagevermögen gilt, was mit der Absicht längerfristiger Nutzung (mehr als zwölf Monate) erworben wurde. Die Grenze von / ab 13 Monaten knüpft an die Grenze von / bis 12 Monaten der Positionen des Umlaufvermögens an. Entscheidend ist immer die Absicht der langfristigen Nutzung oder des langfristigen Haltens beim Erwerb. Güter des unternehmerisch spezifischen Umsatzprozesses  können nicht bei längerem Halten zu langfristigen Gütern mutiert werden.

 

Art. 960e OR

D. Bewertung > Verbindlichkeiten

1)

Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2) Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3)

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

  1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
  2. Sanierungen von Sachanlagen;
  3. Restrukturierungen;
  4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
4) Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

 

Bemerkungen: Bei Verbindlichkeiten steht die Vollständigkeit der Bilanzierung im Vordergrund. Die Bewertung stellt im Normalfall keine besondere Herausforderung dar. Der Nennwert entspricht dem absoluten Währungsbetrag (CHF oder zum Stichtag umgerechneter Fremdwährungsbetrag). Eine Barwertbilanzierung mittels Abdiskontierung längerfristiger Verbindlichkeiten ist nicht möglich. Für vergangene Ereignisse, aus denen ein zukünftiger Mittelabfluss zu erwarten ist, sind Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung zu bilden. Dies kann bespielweise bei einem Mieterausbau für den Rückbau am Vertragsende der Fall sein. Ebenfalls zukünftige Garantieleistungen müssen mittels einer solchen Rückstellung berücksichtigt werden. Generell gilt eine Bilanzierungspflicht für solche Ereignisse. Zu erwartende zukünftige Mittelabflüsse haben ebenfalls eine Bedeutung hinsichtlich drohender Zahlungsunfähigkeit. Offensichtlich überhöhte und nicht belegbare Rückstellungen werden von den Steuerbehörden aufgerechnet. Damit die Jahresrechnung nicht willkürlich durch Bildung und Auflösung von Reserven manipuliert werden kann, muss mindestens eine Nettoauflösung von "stillen Reserven" im Anhang offengelegt werden. Zudem handelt es sich insbesondere im Fall einer Auflösung von Reserven in den meisten Fällen um ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Ertrag, welcher separat und ausserhalb des ordentliches Ergebnisses in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden muss.

 

Art. 960f OR

E. Bewertung > Zwischenabschluss

1)

Ein Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

2)

Vereinfachungen oder Verkürzungen sind zulässig, sofern keine Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht. Es sind mindestens die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in der letzten Jahresrechnung enthalten sind. Zudem enthält der Anhang des Zwischenabschlusses die folgenden Angaben:

  1. den Zweck des Zwischenabschlusses;
  2. die Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfälliger Abweichungen von den für die letzte Jahresrechnung verwendeten Grundsätzen;
  3. weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität.

3)

Der Zwischenabschluss ist als solcher zu bezeichnen. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und innerhalb des Unternehmens für den Zwischenabschluss zuständigen Person zu unterzeichnen.

 

Bemerkungen: Dieser Artikel wurde mit der Aktienrechtsrevision 2023 neu im Rechnungslegungsrecht ergänzt. Immer wenn das Gesetz eine "Zwischenbilanz" verlangt, ist ein vollständiger Zwischenabschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) zu erstellen. Vereinfachungen und Verkürzungen sind möglich, müssen jedoch im Anhang erläutert werden und dürfen die Darstellung des Geschäftsgangs nicht beeinträchtigen. Ein Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen. Es sind somit grundsätzlich alle Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts zu berücksichtigen. Insbesondere die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung von Art. 958c OR sowie die allgemeinen Bestimmungen zur Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit. Die Bestimmungen zur Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit sind im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines Zwischenabschlusses im Fall begründeter Besorgnis einer Überschuldung (Art. 725b Abs. 1) von besonderer Bedeutung.

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