Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung


Die Rechnungslegung muss insbesondere nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

  • Klarheit und Verständlichkeit
  • Vollständigkeit
  • Verlässlichkeit
  • Wesentlichkeit in dem Sinne, dass die wesentlichen Informationen enthalten sein müssen
  • Vorsichtigkeit
  • Kontinuität, Stetigkeit (bei Darstellung und Bewertung stets die gleichen Massstäbe verwenden)
  • Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Bruttoprinzip)

Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.


Swiss GAAP FER

Vorsichtsprinzip: Eine vorsichtige Bewertung gestattet jedoch nicht, Aktiven bewusst zu tief oder Passiven bewusst zu hoch zu bewerten. Dagegen entspricht es dem Vorsichtsprinzip, bei Ungewissheit und gleicher Eintreffenswahrscheinlichkeit, die weniger optimistische Variante zu wählen.

Bruttoprinzip: Aktiven und Passiven, Ertrag und Aufwand müssen bis auf erlaubte Ausnahmen je separat ausgewiesen werden.

Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance over Form): Tatsächliche wirtschaftliche Gegebenheiten gehen der rechtlichen Form vor.

Qualitative Anforderungen

  • Wesentlichkeit: Wesentlich sind alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der Jahresrechnung oder einzelner Positionen so beeinflussen, dass sich die Beurteilung durch die Empfänger ändern würde, wenn diese Sachverhalte berücksichtigt worden wären.
  • Stetigkeit (Bewertung, Darstellung und Offenlegung): Die Jahresrechnung entspricht dem Grundsatz der Stetigkeit in Bewertung, Darstellung und Offenlegung, wenn sie im Berichtsjahr nach den gleichen Grundsätzen erstellt wird wie in der Vorjahresperiode. Abweichungen sind möglich:
    - Änderungen von Grundsätzen der Rechnungslegung unter bestimmten Umständen
    - Fehler in früheren Jahresrechnungen
    - Änderungen von Schätzungen
  • Vergleichbarkeit: Möglichkeit des Vergleichs der Jahresrechnung über einen längeren Zeitraum.
  • Verlässlichkeit: Informationen sind nur verlässlich, wenn sie frei von verzerrenden Einflüssen und Willkür sind.
  • Klarheit: Übersichtliche, sachgerechte Gliederung. Zusammenfassung von nur gleichartigen Posten. Inhalt und Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild.

Bei Darstellung und Gliederung ist das Prinzip der Wesentlichkeit zu beachten. Branchenübliche Bezeichnungen sind zulässig, falls dadurch die Aussagekraft erhöht wird.

 

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