Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung


Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957ff OR (Schweizerisches Rechnungslegungsgesetz) unterliegen:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab Umsatzerlös von CHF 500'000 im Geschäftsjahr
  • Juristische Personen, wie: AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös müssen lediglich eine vereinfachte, primär auf die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Zunahme und Abnahme der Vermögenswerte reduzierte, Buchhaltung führen. Der "untere" Rahmen dieser Vereinfachungen werden durch die Anforderungen der steuerlichen Veranlagung - bzw. die steuerliche Aufzeichnungspflicht - gegeben.


Die vereinfachten Vorschriften gelten auch für:

  • Vereine und Stiftungen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind
  • Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind

Buchführung bildet Grundlage der Rechnungslegung. Erfasst werden diejenigen Geschäftsvorfälle und Schachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sind namentlich:

  • vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte
  • Belegnachweis für einzelne Buchungsvorgänge
  • Klarheit
  • Zweckmässigkeit mit Blick auf Art und Grösse des Unternehmens
  • Nachprüfbarkeit

> mehr Informationen zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung

Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.

  • Buchführung in CHF oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung
  • Buchführung in D,F,I, Romantsch oder Englisch
  • Buchführung schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise

 

Besondere Bestimmungen für grössere Unternehmen:

Grössere Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind und so zwei der folgenden Grössenkriterien überschreiten (siehe Art. 727 OR)
  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

müssen:

  1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnungen machen
  2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen
  3. einen Lagebericht verfassen

 


Swiss GAAP FER

Die Anwendung erfolgt im Bereich KMU grundsätzlich freiwillig.

Unter bestimmten Voraussetzungen des Rechnungslegungsrechts, müssen Swiss GAAP FER - als anerkannter Standard zur Rechnungslegung - zwingend angewendet werden.

 

Werden zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten, müssen nur die Kern-FER (Rahmenkonzept und FER 1-6) angewendet werden:

  • Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
  • Jahresumsatz von CHF 20 Millionen
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Die Grenzwerte liegen unter den handelsrechtlichen Schwellenwerten betreffend Rechnungslegung für grössere Unternehmen (siehe oben).

Auch bei freiwilliger Anwendung müssen jeweils alle entsprechend der Grösse verlangten Standards eingehalten werden (Kern-FER oder vollständige FER).

Die Anwendung erfolgt als Ersatz oder in Ergänzung zu gesetzlichen Vorschriften. Es handelt sich um Rechnungslegungsvorschriften. Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (als Grundlage der Rechnungslegung) werden nicht direkt behandelt.

 

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