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KMU-Accounting und Rechnungslegung

Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung bilden die Grundlage der finanziellen Berichterstattung und Rechenschaftsablage für jedes Unternehmen und für jede Organisation in der Schweiz.

Beim gesetzlichen Grundkonzept zur Rechnungslegung wird der Gläubiger- und Kapitalschutz einem Performance orientierten Ansatz vorgezogen.

Eine vorsichtige Bilanzierung und die Möglichkeit der Bildung von Reserven ist im Interesse der meisten kleinen bis mittelgrossen Unternehmen. Das Grundkonzept entspricht guter KMU Governance, die auf eine nachhaltige und stabile Generierung von Werten ausgerichtet ist.

Kritiker des CH-Rechnungslegungsrechts (RLG) bemängeln die Transparenz und die ausdrückliche Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven. Es ist unbestritten, dass bei grösseren Unternehmen, wo die Kapitalgeber nicht direkt in die Unternehmensführung oder Aufsicht eingebunden sind, mittels betriebswirtschaftlich aussagekräftiger Berichterstattung den Bedürfnissen der Anleger und Stakeholders. Dies gilt ebenfalls bei Non-Profit Organisationen, Genossenschaften oder grossen Vereinen. Jahresrechnungen, die nach betriebswirtschaftlichem Ansatz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln (True and Fair View) sind zudem besser geeignet als Führungs- und Kontrollinstrument. Für den Ausbaugrad der Rechnungslegung ist primär entscheidend, wer die Adressaten der Berichterstattung sind und was diese für spezifische Informationsbedürfnisse haben.

Dank seinem modularen Aufbau kann das CH-Rechnungslegungsrecht allen Bedürfnissen gerecht werden. So werden auf unterster Ebene allgemein anerkannte Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und Rechnungslegung vorgegeben. Diese Grundsätze bilden Grundlage für die Umsetzung des je nach weiteren Vorschriften und Informationsbedarfs anzuwendenden Rechnungslegungskonzeptes.

Qualität und Aussagefähigkeit der CH-Rechnungslegung kann in folgende Stufen unterteilt werden:

  1. Vorschriften des Obligationenrechts, insbesondere Artikel 958 OR folgende
  2. Rahmenkonzept und Kern-FER 1-6 der Swiss GAAP FER (Kern-FER)
  3. Swiss GAAP FER (SGF)
  4. Andere vom Bundesrat anerkannte alternative Standards zur Rechnungslegung

Der Kleinunternehmer denkt vor allem Einnahmen und Ausgaben orientiert. Auch hier bietet das RLG Flexibilität und Erleichterungen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 500'000 sowie kleine Stiftungen müssen nur eine Ein- und Ausgaberechnung führen (einfache Buchhaltung) sowie über die Vermögenslage "buchführen". Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung müssen nur sinngemäss angewendet werden. Die Vermögenslage muss rein stichtagsbezogen über Inventare der Geschäftsaktiven und Passiven ermittelt werden. Dies entspricht der steuerlichen Aufzeichnungspflicht. In der Praxis ist diese Erleichterung nur für kleinste Unternehmen und bei sehr einfachen Verhältnissen sinnvoll. Meistens ist es effizienter mit einer einfachen KMU-Buchführungslösung zu arbeiten. So können administrative Abläufe vereinfacht und buchhaltungsrelevante Sachverhalte zu einem grossen Teil automatisiert erfasst werden (z.B. über einen integrierten Webshop).

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten. Auch diese Rechtsformen müssen die für Bilanz- und Erfolgsrechnung vorgesehenen Mindestgliederungen einhalten und Angaben, die ansonsten im Anhang ausgewiesen werden, zwingend in der Bilanz und Erfolgsrechnung machen. Solche Angaben können z.B. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen sein oder generell Positionen betreffen, die für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich sind - darunter kann z.B. die Auflösung von stillen Reserven fallen, die somit mindestens als periodenfremder Ertrag ausgewiesen und gekennzeichnet werden muss.

Weiter dürfen kleine Unternehmen bis zu einer Umsatzgrenze von CHF 100'000 auf zeitliche Abgrenzungen verzichten. Es ist somit ausreichend Geschäftsvorfällen erst mit liquiditätsmässiger Ein- oder Auszahlung zu berücksichtigen. Offene Posten brauchen nicht erfasst zu werden. Das Ergebnis vor Abschreibungen und Wertberichtigungen stellt somit direkt Cash-Flow dar (Cash-Basis Buchhaltung).


Grundlage der Buchführung und Rechnungslegung bildet der Kontenrahmen, der aus Hauptgruppen, Untergruppen und Konten besteht.

Die finanzrelevanten Sachverhalte (Geschäftsvorfälle) werden in den Konten erfasst. Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den entsprechenden Geschäftsvorfall nachvollziehen zu können.

Nachfolgend wird aufgezeigt, wie Konten den Positionen nach Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zugewiesen werden. Dazu erfolgt ein Vergleich mit dem deutschen sowie französischen Kontenplan. Die Buchhaltung kann in einer Fremdwährung geführt werden. Textlich ist neben den vier Landessprachen auch Englisch möglich. Falls ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten mit dem ausländischen Kontenrahmen arbeiten möchten (nicht zu empfehlen), müsste die Zuordnung der Konten nach der gesetzlichen Mindestgliederung von Bilanz- und Erfolgsrechnung erfolgen. Zu beachten wären ebenfalls die besonderen buchführungsrelevanten Bestimmungen der MWST sowie von Sozialversicherungsgesetzen.

 

KMU Schweiz *

SKR 03
Deutschland *
Plan Comptable Général Français *
AKTIVEN
1. Umlaufvermögen
Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs
1000 Kasse
1020 Bank
1060 Wertschriften
1000 Kasse
1100 Postgiro
1200 Bank
1348 sonstige Wertpapiere
5300 Caisse
5120 Banques
5140 Chèques postaux
5070 Bons tu Trésor et bon de caisse à court terme
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1100 Forderungen LL
1109 Delkredere
1400 Forderungen LL
0998 Einzelwertbe-richtigungen auf Forderungen
4111 Clients - Ventes de biens ou de prestations de services
68174 Provisions créances
Übrige kurzfristige Forderungen
1140 Darlehen (Dritte)
1150 Darlehen (Beteiligung)
1170 MWST Vorsteuer
1176 Verrechnungssteur
1194 Prämien-Kontokorrent
1500 Sonstige Vermögens-gegenstände (Forderungen bis 1 Jahr)
1594 Forderungen gg. verbundene Unternehmen
1570 Vorsteuer
467X Autres comptes débiteurs
4380 Organismes sociaux
4555 Associés - Comptes courrants
451X Groupe
4456 Taxes sur le chiffres d'affaires déductibles
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
1200 Handelswaren
1280 Nicht fakturierte Dienstleistungen
3980 Bestand Waren 3100 Matières premières et fournitures
3450 Prestations de services en cours
Aktive Rechnungsabgrenzungen
1300 Vorausbezahlte Aufwendungen
1301 noch nicht erhaltene Erträge
0980 Aktive Rechnungs-abgrenzungen 4687 Produits à recevoir
2. Anlagevermögen (AV)
Finanzanlagen
1400 Aktien
1403 Obligationen
0525 Wertpapiere des AV 5030 Actions / Autres titres conférant un droit de propriété
Beteiligungen
1480 Beteiligungen 0510 Beteiligungen 2600 Participations et créances rattachées à des participations
Sachanlagen
1500 Maschinen und Apparate
1510 Geschäfts-mobiliar
1530 Fahrzeuge
1600 Geschäfts-liegenschaften
0400 Betriebs-ausstattung 2131 Bâtiments
2154 Matériels
2155 Outillage
Immaterielle Anlagen
1700 Patente
1770 Goodwill
Konti immaterielle Vermögens-gegenstände 2050 Concessions et droit similaires, brevets, licences, marques, procédés, logiciels, droits et valeurs similaires
Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital
1850 Nicht einbezahltes Kapital 0820 Ausstehende Einlagen 4562 Capital appelé, non versé
PASSIVEN
1. Kurzfristiges Fremdkapital
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
2000 Verbindlichkeiten LL 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4011 Fournisseurs - Achats de biens et prestations de services
Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
2100 Bank 0630 Verbindlichkeiten gg Kreditinstituten 5190 Concours bancaires courants
Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten
2200 MWST
2210 Übrige kurzfr. Verbindlichkeiten (Dritte)
2250 Übrige kurzfr. Verbindlichkeiten (Beteiligung)
1770 Mehrwertsteuer
1700 Sonstige Verbindlichkeiten
0701 Verbindlichkeiten gg verbundenen Unternehmen
467X Autres comptes créditeurs
4457 T.V.A. collectée
4458 T.V.A. à régulariser ou en attente
Passive Rechnungsabgrenzungen
2300 Noch nicht bezahlte Aufwendungen
2301 Im voraus erhaltene Erträge
0990 Passive Rechnungs-abgrenzungen 4686 Charges à payer
2. Langfristiges Fremdkapital
Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
2400 Bank- verbindlichkeiten
2451 Hypothekar-verbindlichkeiten
0640/0650 Verbindlichkeiten gg Kreditinstituten 1640 Emprunts auprès des établissements de crédit
Übrige langfristige Verbindlichkeiten
2500 Langfr. Verbindlichkeiten (unverzinslich)
2550 Langfr. Verbindlichkeiten (Beteiligung)
0705 Verbindlichkeiten gg verbundenen Unternehmen
0798 Sonstige Schulden langfristig
451X Groupe
1680 Autres emprunts
Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen
2600 Rückstellung für Reparatur, Sanierung, Erneuerung
2610 Rückstellung für Forschung und Entwicklung
0950 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
0959 Restrukturierung
0960 Sonstige Rückstellungen langfristig
14XX Provisions réglementées
1511 Provisions pour litiges
1530 Provisions pour pensions et obligations similaires
1540 Provisions pour restructurations
3. Eigenkapital
Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien
2800 Kapital 0800 Kapital 1010 Capital
Gesetzliche Kapitalreserve
2900 Aufgeld 0840 Kapitalrücklage 1040 Primes liées au capital social
Gesetzliche Gewinnreserve
2950 Gesetzliche Gewinnreserve 0846 Gesetzliche Rücklage 1061 Réserve légale
Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten
2960 Statutarische Gewinnreserve
2970 Gewinn-/ Verlustvortrag
0869 Vortrag auf neue Rechnung 1063 Réserves statutaires ou contractuelles
11XX Report à nouveau
Eigene Kapitalanteile als Minusposten
2980 Eigene Aktien 0819 Erworbene eigene Anteile 5020 Actions propres
ERFOLGSRECHNUNG
Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen
3000 Produktionsertrag
3800 Erlös-minderungen
8000 Umsatzerlöse
8700 Erlös-schmälerungen
70XX Ventes de produits fabriqués, prestations de services, marchandise
709X Rabais, remises,...
Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen
3900 Bestandes-änderungen unfertige und fertige Erzeugnisse 8960 Bestandesver-änderungen unfertige Erzeugnisse
8980 Bestandesver-änderungen fertige Erzeugnisse
713X Variations des stocks (en cours de production, produits)
Materialaufwand
4000 Materialaufwand
4400 Drittleistungen
3000 Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe
3100 Fremdleistungen
60XX Achats
611X Sous-traitance générale
Personalaufwand
5000 Personalaufwand
5700 Sozial-versicherungsaufwand
4200 Löhne und Gehälter 6410 Rémunérations du personnel
645X Charges de sécurité sociale et de prévoyance
Übriger betrieblicher Aufwand
6000 Raumaufwand
6100 Unterhalt
6200 Fz/Transport
6300 Sach-versicherungen
6400 Energie
6500 Verwaltungs-aufwand
6600 Werbeaufwand
4200 Raumkosten
4360 Versicherungen
4530 Kfz. Betriebskosten
4600 Werbe- und Reisekosten
4800 Reparatur und Instandhaltung
4930 Bürobedarf
613X Locations
615X Entretien et réparations
624X/625X Transp./Déplacements
616X Primes d'assurances
622X Rémunérations d'intermédiaires et honoraires
623X Publicité, publications, relations publiques
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens
6800 Wertberichtigungen
6820 Abschreibungen
4830 Abschreibungen auf Sachanlagen 68XX Dotations aux amortissements et aux provisions
Betriebliches Ergebnis - Zwischensumme (Swiss GAAP FER 3)
Finanzaufwand und Finanzertrag
6900 Finanzaufwand
6950 Finanzertrag
2100 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
2600 Erträge aus Beteiligungen
2650 sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
612X Redevances de crédit bail
66XX Charges financières
76XX Produits financiers
Ordentliches Ergebnis - Zwischensumme (Swiss GAAP FER 3)
Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag

8000 Betriebsfremder Aufwand
8100 Betriebsfremder 
Ertrag

2010 Betriebsfremde Aufwendungen
2510 Betriebsfremde Erträge
708X Produits des activités annexes
Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag
8510 Auflösung von Reserven
8511 Auflösung von nicht benötigten Rückstellungen
8500 Ausserordentliche Reservebildung
8501 Ausserordentliche
Rückstellungen
2500 Ausserordentliche Erträge
2000 Ausserordentliche Aufwendungen
2520 Periodenfremde Erträge
2020 Periodenfremde Aufwendungen
77XX Produits exceptionnelles
67XX Charges exceptionnelles
781X Reprises sur amortissements et provisions
681X Dotations aux amortissements et provisions
Gewinn/Verlust vor Steuern - Zwischensumme (Swiss GAAP FER 3)
8900 Gewinnsteuern 2200 Körperschaftssteuer 695X Impôts sur les bénéfices
Jahresgewinn oder Jahresverlust - Endergebnis gemäss Art. 959b RLG
* es handelt sich nur um eine beispielhafte Auswahl von Konten

Zweck des handelsrechtlichen Grundkonzeptes der Rechnungslegung - welches ebenfalls zur steuerlichen Gewinnermittlung dient - ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder der Organisation so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

Die Grundlagen der Rechnungslegung richten sich nach allgemein anerkannten Grundsätzen, wie:

  • Unternehmensfortführung
  • Zeitliche und sachliche Abgrenzungen (Accrual Principle, Matching of Cost and Revenue)
  • Vorsichtsprinzip
  • Bruttoprinzip/Verrechnungsverbot
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance over Form)
  • Wesentlichkeit
  • Stetigkeit

Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht werden nach allgemein und international anerkannten Grundätzen von Rahmenkonzepten zur Rechnungslegung definiert. Entscheidend sind Vergangenheitsbezogenheit, Verfügbarkeit, Mittelfluss und Schätzbarkeit.

Was innerhalb von 12 Monaten oder des normalen Geschäftszyklus fällig ist oder realisiert werden kann gilt als kurzfristig. Alle anderen bilanzierungspflichtigen Sachverhalte gelten als langfristig und müssen unter Anlagevermögen oder den langfristigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, Gruppenbewertung ist möglich.

Die Ersterfassung von Wirtschaftsgütern darf höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellkosten erfolgen. In der Folgebewertung muss den nutzungs- und altersbedingten Wertverminderung Rechnung getragen werden. Dies über planmässige Abschreibungen oder Wertberichtigungen.

Bei bestimmten Positionen ist eine Marktwertbewertung möglich.

Es gilt das "Impairment-Prinzip", wonach bei konkreten Anzeichen einer Überbewertung von Aktiven oder zu geringer Rückstellungen die entsprechenden Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind.

Zur Wiederbeschaffung sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens sind zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen möglich. Zu den gleichen Zwecken darf davon abgesehen werden nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen. In der Praxis wird die ausdrückliche Möglichkeit der Reservebildung wie folgt genutzt:

  • Steuerlich zugelassene Pauschalreserve von 33-35% auf Warenvorräten
  • Ausschöpfung von steuerlich maximalen Abschreibungssätzen auf Sachanlagen, welche in der Regel deutlich höher sind als der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust
  • Direktabschreibungen von Sachanlagen
  • Ausschöpfung von maximalen Pauschalrückstellungen für Bonitätsrisiken auf Kundenforderungen
  • Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven bei der beruflichen Vorsorge
  • Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen
  • Nichtauflösung von nicht mehr notwendigen Wertberichtigungen auf Beteiligungen oder Wertschriften
  • Rückstellungen für Unterhalt und Ersatz
  • Rückstellungen für Investitionen im Bereich Umweltschutz
  • Rückstellungen für zukünftige Forschung und Entwicklung

Die Bildung und insbesondere Auflösung von stillen Reserven sind an Offenlegungspflichten gebunden. Damit soll ein zuverlässiges Urteil zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindert werden. Gemäss allgemeinen Grundsätzen muss die Jahresrechnung verlässlich sein, d.h. frei von "verzerrenden" Einflüssen. Die Offenlegungspflichten umfassen Angaben in der Erfolgsrechnung sowie im Anhang.


Im Sinne einer Performance- und Controlling- orientierten Rechnungslegung kann die Anwendung eines höheren Rechnungslegungsstandards auch bei der KMU Sinn machen. Zum Beispiel im Hinblick auf Veränderungsprozesse, wie Nachfolgeregelung oder Unternehmensverkauf sind betriebswirtschaftlich bereinigte Jahresabschlüsse wichtig. Vorliegende Swiss GAAP FER Abschlüsse der letzten Jahre erleichtern die Ermittlung des Unternehmenswertes.

Das Grundgerüst des RLG ist mit einem höheren Rechnungslegungsstandard, wie Swiss GAAP FER (und den Kern-FER), kompatibel. Die Mindestgliederungsvorschriften von Bilanz und Erfolgsrechnung sind nahe identisch. Beim Anhang gibt es Abweichungen. So verlangt der handelsrechtliche Anhang wegen der expliziten Möglichkeit der Bildung von "stillen" Reserven zusätzliche Offenlegungen, die bei einem SGF-Abschluss nicht relevant sind. Ansonsten liegen bei der Darstellung und Offenlegung die Abweichungen eher im Detail. Eine Gegenüberstellungen der notwendigen Angaben gemäss RLG und SGF sind in der Praxis-Rubrik "CH-Accounting" zu finden.

Wesentliche materielle Abweichungen zwischen RLG und Kern-FER ergeben sich im Bereich der handelsrechtlich explizit möglichen Reservebildung, welche zu einem verfälschten handelsrechtlichen Gewinnausweis führt. Die "Gewinnmanipulation muss allerdings über Offenlegungsvorschriften in der Erfolgsrechnung und im Anhang - mindestens innerhalb eines sich nach der Wesentlichkeit orientierenden Ermessenspielraums - transparent gemacht werden.

Bei Erstellung einer SGF Jahresrechnung müssen alle ergebnismässigen Abweichungen zwischen RLG und SGF identifiziert und in einer Überleitung korrigiert werden.

Die Anwendung der Kern-FER ist bis zu den Grössenkriterien

  • Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
  • Jahresumsatz von CHF 20 Millionen
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

möglich. Dabei dürfen zwei der Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten werden.

Eine "FER-Light" gibt es nicht. Auch bei Anwendung der Kern-FER müssen alle entsprechenden Regeln korrekt angewendet werden. Das FER Regelwerk ist als ganzes System mit eigener Methodik zu betrachten und anzuwenden.

Bei freiwilliger Anwendung von SGF und wenn die handelsrechtlichen Schwellenwerte von CHF 20 Millionen Bilanzsumme, CHF 40 Millionen Jahresumsatz und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht erreicht werden, ist keine ordentliche Revision des SGF Abschlusses notwendig (vgl. Kurt Schülle in der SCHWEIZER TREUHÄNDER 1-2/2012, Seite 39).

Bei Überschreitung der Kern-FER Grenzwerte müssen alle FER-Standards angewendet werden. Bezogen auf Abschlüsse grösserer KMU's sind die Standards

  • Nr. 15 - Transaktionen mit nahe stehenden Personen
  • Nr. 16 - Vorsorgeverpflichtungen
  • Nr. 17 - Vorräte
  • Nr. 18 - Sachanlagen
  • Nr. 20 - Wertbeeinträchtigungen
  • Nr. 23 - Rückstellungen

von besonderer Relevanz.

Bei Anwendung von SGF erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach dem grundlegenden handelsrechtlichen Abschluss. Dies ebenfalls, wenn ein SGF-Abschluss zwingend nach Art. 962 OR erstellt werden muss (Dual-Reporting).

Auf steuerlich relevanten Gewinnkorrekturen aus Bewertungsdifferenzen zwischen RLG und SGF müssen im SGF-Abschluss die latenten Ertragssteuern berücksichtig werden.


Das Rechnungslegungsrecht der Schweiz bildet für die KMU und alle Rechtsformen des Privatrechts eine einheitliche und solide Grundlage zur finanziellen Rechenschaftsablage. Dem Gläubiger und Kapitalschutz wird durch vorsichtige Bewertung und ausdrücklich möglicher Reservebildung - zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens - Rechnung getragen. Mit Bestimmungen betreffs ordnungsmässiger Rechnungslegung, Mindestgliederung von Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie Offenlegungen im Anhang muss nach Basiskonzept des RLG die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für Dritte transparent dargestellt werden. Qualifizierte Minderheiten (bei einer AG und GmbH 20% des Grundkapitals) können zudem von Gesetzes wegen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard, wie Swiss GAAP FER, verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erstellung eines "True & Fair View" Abschlusses gesetzliche Pflicht.

Je nach zusätzlichen Informationsbedürfnissen kann es sinnvoll sein, vom rein handelsrechtlichen Minimalkonzept ein "Upgrade" auf Swiss GAAP Kern-FER oder allenfalls auf die vollumfänglichen Swiss GAAP FER Regeln vor zu nehmen. Die notwendigen Anpassungen und Ergänzungen müssen in einer Überleitung RLG auf SGF dokumentiert werden. Neben den typischen Bewertungsanpassungen und Erstellung der Mittelflussrechnung, müssen auch verschiedene Detailvorschriften und Abweichungen berücksichtigt werden.

Zwecks konkreten Vergleichs zwischen RLG und Kern-FER wird auf die Rubrik "CH-Accounting" verwiesen

Version française


Autor dieses Beitrags: André Bolla

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