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NPO's - exige le nouveau droit comptable lors de l'application de RPC 21 encore un bouclement parallèle?

Sous l’ancien droit, les organisations à but non lucratif n'étaient en principe pas obligées d’établir des comptes annuels parlants.

Dans la plupart des cas, le respect des règles générales rudimentaires de la comptabilité de l’ancien droit des obligations suffisait.

Les règles un peu plus détaillées de la comptabilité du droit des sociétés anonymes s’appliquaient uniquement pour les fondations ayant une activité commerciale. Néanmoins, avec l’établissement des comptes annuels selon la RPC 21, conformes aux principes de True & Fair View, on allait au-delà de la transparence exigée légalement jusqu’ici sur la plupart des points.

Pas selon le nouveau droit comptable (DC),

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Establishing a company in the GREATER GENEVA BERNE area

Establishing a company in the GREATER GENEVA BERNE area (GGBa) of Switzerland is quick and easy. The GREATER GENEVA BERNE area (GGBa) comprises six cantons - or states – in the heart of Europe: Berne, Fribourg, Vaud, Neuchâtel, Geneva and Valais. The region represents almost half of Switzerland’s territory and shares borders with France and Italy. The region’s biggest trading partner, Germany, is close by. Although these six cantons have different strengths, the diversity of the industries present in the region is perfectly complementary.

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Droht den NONPROFIT-Organisationen ein dualer Abschluss?

Es wird aufgezeigt, inwieweit ein Abschluss nach Swiss GAAP FER 21 den Anforderungen des neuen Rechnungslegungsrechts (RLR) gemäss Art. 957 ff. des Obligationenrechts (OR) entspricht. Im Zentrum stehen gemeinnützige, soziale Nonprofit-Organisationen (NPO), welche bereits heute Swiss GAAP FER 21 sowie die Kern-FER anwenden und nicht als grosse Organisationen im Sinne von Art. 961 ff. OR zu klassifizieren sind.

Unter dem alten Recht waren die meisten NPO nicht dazu verpflichtet, einen aussagekräftigen Abschluss zu erstellen. Kaufmännisch tätige Vereine (1) sowie nicht kaufmännische Stiftungen (2) mussten bloss die rudimentären allgemeinen Buchführungsvorschriften von Art. 957 ff. des bisherigen OR befolgen. Und die weitergehenden aktienrechtlichen Buchführungsvorschriften galten bloss für Stiftungen mit einem kaufmännischen Gewerbe. Das neue Rechnungslegungsrecht macht nun keinen Unterschied mehr zwischen diesen beiden Rechtsformen, denn der Umfang der Buchführungspflicht sowie die Gliederungstiefe der Jahresrechnung hängen im Wesentlichen von der Grösse der Organisation ab.

Art. 962 Abs. 1 Ziff. 3 OR verlangt nun von jenen NPO,

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Ich mache mich selbständig. Muss ich eine Buchhaltung führen?

Als Einzelunternehmen müssen Sie bis zu einem jährlichen Umsatzerlös von CHF 500'000 lediglich eine einfache Buchhaltung führen. Dabei werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben gemäss Kasse, Postfinance und/oder Bank entsprechend bestimmten Kategorien (analog spezieller Steuererklärung des zuständigen Kantons) aufgezeichnet. Am Jahresende müssen die Bestände an nicht geldmässigen Vermögenswerten (Forderungen, Vorräte) und die Schulden gegenüber Dritten ebenfalls noch berücksichtigt werden. Sie können dies auch vereinfachen, indem Sie darauf achten, dass Ende Jahr soweit möglich alles bezahlt ist. Falls Ihr Jahresumsatz CHF 100'000 nicht überschreitet, müssen Debitoren und Kreditoren nicht abgegrenzt werden bzw. werden nur und erst anlässlich der Zahlung berücksichtigt. 

Zur Unterstützung gibt es eigens dazu geeignete Kassenbuchlösungen und einfache Buchhaltungsprogramme, die sehr kostengünstig sind. Mit einem kaufmännsichen Grundverständnis können Sie die Einnahmen und Ausgaben unter dem Jahr problemlos selber nachtragen. Mit einem Treuhänder oder Steuerfachmann können Sie dann die notwendigen Unterlagen für die Steuerveranlagung zusammenstellen.

Die einfache Buchhaltung ist eine gute Lösung für den Start in die Selbständigkeit bei ganz einfachen und klaren Verhältnissen. Bei grösserem Geschäftsvolumen und nach ersten Erfahrungen könnten Sie auf eine vollwertige Buchhaltung umstellen - spätestens ab Umsatzerlös von CHF 500'000 brauchen Sie eine vollwertige Buchhaltung.

Kann man den KMU-Kontenplan auch unter dem neuen Rechnungslegungsrecht verwenden?

Ja, das ist kein Problem. Die Zwischentitel sollten aber auch bei der Systembilanz den OR-Titeln (Mindestgliederung) angepasst werden. Bei der Erfolgsrechnung fehlen im neuen Art. 959b OR die Zwischentotale. Man kann sich diesbezüglich z.B. nach Swiss GAAP FER 3 richten.

Nachtrag: Der KMU-Kontenplan wurde zwischenzeitlich überarbeitet und wurde in einer neuen ersten Ausgabe 2013 unter ISBN 978-3-286-51075-3 neu aufgelegt.

"Schweizer Kontenrahme KMU" Sterchi | Mattle | Helbling

Rechnungslegung und Revisionspflicht beim Verein

Die Schweiz ist ein Land von Vereinen. Das spätestens ab 1. Januar 2015 anzuwendende Rechnungslegungsrecht schafft eine einheitliche Ordnung für alle, die eine Buchhaltung führen müssen und eine Jahresrechnung zu erstellen haben. Dazu gehören auch Vereine. Was muss ein Verein bezüglich neuem Rechnungslegungsrecht und Revisionspflicht beachten?

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KMU-Verkauf: Vertragsrechtliche Aspekte

Leistungsstörungen beim Kauf und Verkauf von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in der Schweiz werden grundsätzlich analog der Gewährleistung beim Fahrniskauf beurteilt.

Es gelten die Bestimmungen zum Fahrniskauf gemäss Art. 187 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR) und im Speziellen bei Rechtsgewähr Art 192 ff. OR und bei Sachgewähr Art. 197 ff. OR.

Im Falle von Mängeln beim Vertragsschluss oder kurz Willensmängeln kommen ausserdem die Bestimmungen von Art. 23 ff. OR zur Anwendung. Als Willensmängel qualifizieren der wesentliche Irrtum gemäss Art. 23 ff. OR, die absichtliche Täuschung gemässs Art. 28 OR und die gegründete Furchterregung oder kurz Drohung gemässs Art. 29 f. OR.

Ferner gelten auch beim Kauf und Verkauf von KMU in der Schweiz die allgemeinen Regeln zur Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen oder kurz Verbindlichkeiten, wonach der Schuldner bei Verschulden gemäss Art. 97 ff. schadenersatzersatzpflichtig wird. Jede Art von Verschulden begründet die Haftung, so auch bereits die leichte Fahrlässigkeit.

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Wirtschaftsprüfung: Umsetzung QS1 im kleinen Prüfunternehmen

Die eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verlangt - mit Verweis auf den Gesetzgeber - bei der Wirtschaftsprüfung im Bereich KMU faktisch die Anwendung von auf grosse Prüfstrukturen ausgerichteten Qualitätssicherungs-Standards.

Dies auch wenn deren Anwendung in der Praxis des kleinen KMU-Treuhand- und Prüfunternehmens in den meisten Fällen effektiv gar nicht möglich ist oder keinen Sinn macht. Für die Peer-Review gibt es noch eine Schonfrist bis 1. September 2016 (1).

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Good Corporate Governance

Periodisch, aber mit Sicherheit spätestens in wirtschaftlicher Schwierigkeiten muss sich jedes Unternehmen fragen, ob es bestmöglichst geführt ist. 

Selbstverständlich gibt es auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erfolgreiche und expandierende Unternehmen. Diesen bietet sich gerade dann dank guter Führung die grosse Chance, von Fehlern der Konkurrenz zu profitieren.

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Weitere Beiträge ...

  1. Nouveau droit comptable – allégements pour les PME?
  2. KMU-Accounting nach neuem Rechnungslegungsrecht
  3. Moyens de communication modernes et droit du travail
  4. Ajournement de la faillite (art. 725a CO)
  5. Namensmissbrauch im Internet
  6. Usurpation de noms sur internet
  7. Heures supplémentaires et vacances non-prises
  8. Überstunden und nicht bezogene Ferien
  9. Anpassungen Rechnungslegungsrecht
  10. Rechnungslegung OR 2015

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