Swiss GAAP FER - Swiss GAAP FER 10-17

Swiss GAAP FER 10 behandelt die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Werten. Wichtige Aussagen sind:

  • Immaterielle Werte sind zu bilanzieren, wenn sie über mehrere Jahre einen messbaren Nutzen bringen
  • Selbst erarbeitete immaterielle Werte können nur bilanziert werden, wenn diese neben dem messbaren Nutzen auch klar identifizierbar, kostenmässig erfassbar und bis zur Vermarktung finanzierbar sind
  • Eine nachträgliche Aktivierung ist nicht möglich
  • Bewertung höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Folgebewertung abzüglich planmässiger Abschreibung unter Berücksichtigung der zukünftigen Nutzungsdauer
  • Eine nachträgliche Veränderung der einmal bestimmten Nutzungsdauer ist im Anhang mit quantifiziertem Einfluss auf die Jahresrechnung offen zu legen
  • Jährliche Überprüfung allfälliger Wertbeeinträchtigungen entsprechend Swiss GAAP FER 20

Swiss GAAP FER 11 behandelt die Bilanzierung von laufenden und latenten Ertragssteuern. Wichtige Aussagen sind:

  • Laufende Ertragssteuern sind entsprechend den jeweiligen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln und im Periodenergebnis auszuweisen (passive Rechnungsabgrenzungen oder sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten)
  • Auf Bewertungsdifferenzen zwischen den handelsrechtlich/steuerlich massgebenden Werten und den Werten nach True & Fair View sind jährlich die ertragssteuerlichen Auswirkungen neu zu berechnen und im Periodenergebnis zu berücksichtigen

Swiss GAAP FER 12 behandelt die Zwischenberichterstattung, die freiwillig erfolgen kann.

Swiss GAAP FER 13 behandelt Leasinggeschäfte; wobei grundsätzlich zwischen Finanzierungsleasing (Finance Lease) und operativem Leasing (Operating Lease) unterschieden wird. Nur Finanzierungsleasing wird in der Jahresrechnung erfasst und separat ausgewiesen. Finanzierungsleasing liegt in der Regel vor, wenn

  • bei Vertragsabschluss der Barwert aller zukünftigen Leasingausgaben etwa dem Anschaffungswert des Leasinggutes entspricht;
  • Leasingdauer nicht wesentlich von Nutzungsdauer des Gutes abweicht;
  • das Leasinggut am Ende der Leasingdauer als Eigentum übernommen wird oder ohne grössere Auslagen übernommen werden kann.

Swiss GAAP FER 14 beinhaltet branchenspezifische Regeln zur Konzernrechnung von Versicherungsunternehmen.

Swiss GAAP FER 15 regelt die Offenlegung von Angaben zu Transaktionen, die mit nahe stehenden Personen getätigt werden bzw. diese betreffen. Solche Transaktionen können nicht ohne weiteres mit denjenigen unabhängiger Dritter gleichgestellt werden, da diese nicht zwingend zu marktüblichen Bedingungen stattfinden. Zu beachten ist:

  • Unter Transaktion wird der Transfer von Aktiven oder Passiven sowie das Erbringen von Leistungen und das Eingehen von Verpflichtungen sowie Eventualverpflichtungen verstanden
  • Nahestehende Personen sind natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss auf finanzielle oder operative Entscheidungen der Organisation bzw. Einheit ausüben können (aktiver Einfluss)
  • Als nahestehende Person gilt aber auch eine Organisation, die ihrerseits direkt oder indirekt von einer nahenstehenden Person beherrscht wird (passives Erdulden)
  • Wesentliche solche Transaktionen sowie Guthaben und/oder Verpflichtungen sind in der Jahresrechnung offen zu legen
  • Für eine genauere Eingrenzung und Beispiele wird auf SGF 15/6,7 und 8 verwiesen

Swiss GAAP FER 16 regelt den Ausweis von wirtschaftlichen Auswirkungen aus Vorsorgeverpflichtungen. Es wird unterschieden zwischen wirtschaftlichem Nutzen und wirtschaftlicher Verpflichtung. Wirtschaftlicher Nutzen und wirtschaftliche Verpflichtungen ergeben sich einerseits aus den vertraglichen, reglementarischen und gesetzlichen Grundlagen der Vorsorgelösung. Andererseits besteht wirtschaftlicher Nutzen und wirtschaftliche Verpflichtung in der Möglichkeit, infolge einer Überdeckung in der Vorsorgeeinrichtung eine positive Auswirkung auf den positiven Geldfluss auszuüben (z.B. durch Beitragssenkung) oder wegen einer Unterdeckung in der Vorsorgeeinrichtung eine negative Auswirkung auf den künftigen Geldfluss zu haben (z.B. Sanierungsbeiträge). Entsprechende Sachverhalte ergeben sich aus der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung, die ihrerseits nach Swiss GAAP FER 26 erstellt wird.

Swiss GAAP FER 17 regelt die Bilanzierung und Bewertung von Vorräten. Wichtigste Inhalte sind:

  • Vorräte sind Güter zu Veräusserung, Waren/Fabrikate in Arbeit, Verbrauchsgüter zur Herstellung oder Erbringung von Dienstleistungen aber auch noch nicht fakturierte Dienstleistungen (nicht materielle Werte)
  • Bewertung von Vorräten erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder - falls dieser tiefer ist - zum Netto-Marktwert
  • Die Bewertung erfolgt zu Durchschnittspreisen oder zu FIFO und ähnlichen Verfahren (LIFO ist nicht zugelassen)
  • Bei der Bestimmung des Netto-Marktwerts wird vom aktuellen Marktpreis auf dem Absatzmarkt ausgegangen
  • Anschaffungs- und Herstellkosten umfassen sämtliche direkten und indirekten Aufwendungen (Vollkosten)
  • Allfällige Wertberechtigungen oder Auflösungen von Wertberechtigungen sind dem Periodenergebnis zu belasten oder gutzuschreiben
  • Bewertungsgrundsätze und Methoden sind im Anhang offen zu legen
  • Betreffend Bewertung von langfristigen Aufträgen wird auf SGF 2/10 und Zusatz-Ziffern SGF 2/27,28 und 29 verwiesen (Kern-FER) und auf SGF 22

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