Business Crime - Gefährdung, Verantwortlichkeit

Vergleichbar mit dem Mensch hat auch ein Unternehmen verschiedene Lebensphasen. Nach der Gründung folgt eine Aufbau- und Umsatzphase. Weiter kann nach einer bestimmten Zeit eine Expansionsphase eintreten. Später kann eine Konsolidierung oder gar eine Sanierung notwendig werden und letztlich wird jedes Unternehmen einmal wieder liquidiert. In jedem Lebensabschnitt ist das Unternehmen mit typischen Problemen der entsprechenden Lebensphase konfrontiert und wie auch beim Menschen, bestehen je nach Lebensabschnitt verschiedene Gefährdungen hinsichtlich Kriminalität.

Anlässlich Gründung und insbesondere in der Startphase stehen naturgemäss zu wenig Mittel zur Verfügung. Wenn sich dann die Möglichkeit bietet, flüssige Mittel, bzw. Darlehen oder Waren über eher „zweifelhafte“ Kanäle zu beschaffen, ist eine Konfrontation mit wirtschaftskriminell relevanten Sachverhalten plötzlich vorhanden. Wenn das Unternehmen einmal etabliert ist, über einen besonderen Ruf oder Namen verfügt, ist es gegenüber bestimmten wirtschaftskriminellen Handlungen exponierter als das start-up Unternehmen. In einer Expansionsphase wiederum ist das Risiko Delikte im Bereich Wettbewerbs-, Kartell-, oder Börsengesetz zu begehen grösser als in anderen Phasen.

Wirtschaftsdelikte können zwar nicht abschliessend und bestimmt einzelnen Lebensphasen des Unternehmens zugewiesen werden. Durch eine ansatzweise Zuweisung der Delikte nach genetischer Gliederung, kann aber mindestens eine praxisbezogene Einkreisung des Problems der Wirtschaftskriminalität - bezogen auf ein Unternehmen - erfolgen. Anknüpfungspunkte und Risiken können so deutlicher aufgezeigt werden, was wiederum erlaubt rechtzeitig auch präventive Massnahmen zu ergreifen oder mindestens der entsprechenden Sensibilität förderlich ist.

Ein Unternehmen kann Opfer aber auch Täter von wirtschaftskriminellen Handlungen sein. Der Deliktkatalog opferseitig ist weniger „wirtschaftsbezogen“ als der Deliktkatalog täterseitig. Die Motive für kriminelle Handlungen gegen ein Unternehmen können vielfältig sein, zielen aber meistens auf eine unmittelbar direkte oder indirekte Bereicherung des Täters ab.

Motive für wirtschaftskriminelle Taten seitens des Unternehmens selber können unter Umständen nicht einfach über Bereicherungsabsichten hergeleitet werden. Verbunden mit dem ökonomischen Druck muss das Unternehmen, respektive Management oft ans Limit gehen, um die hohen Erwartungen erfüllen zu können. Die Gefahr ist so relativ hoch z.B. Delikte in den Bereichen Wettbewerbsgesetz (UWG), Kartellgesetz (KG) oder Börsengesetz (BEHG) zu begehen.

Besondere Beachtung sind den Straftaten der eigenen Mitarbeiter beizumessen. Betreffend Vermögensschaden sind solche Straftaten meistens substantiell. Dazu kann auch noch ein grosser Reputationsschaden kommen, insbesondere wenn Täter Mitglieder des Managements sind und Straftaten offensichtlich auf grosse Lücken in Kontrollsystemen zurück zu führen sind.

Strafbar ist nach StGB 1 nur jenes Verhalten, das vom Strafrecht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist im Vergleich zur zivilrechtlichen deutlich enger gefasst und fast ausschliesslich auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Für strafbare Handlungen im Bereich juristischer Personen haften grundsätzlich nur die verantwortlichen natürlichen Personen – d.h., insbesondere die Organe und leitenden Personen (Management).

Subsidiär kann jedoch das Unternehmen selber - als juristische Person – strafbar werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1) Ein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinne muss in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden sein;
2) Es ist keine Zurechnung der Tat an eine natürliche Person möglich;
3) Die Unmöglichkeit der Zurechnung an eine natürliche Person ist auf mangelhafte Organisation des Unternehmens zurückzuführen.

Die subsidiäre Haftung kommt somit zum Zuge, wenn die Tat wegen Organisationsmängeln keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.

Eine direkt strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unternehmen besteht jedoch im Steuerrecht. Werden Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gemäss Art. 181 DGB gebüsst.

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