Konkursaufschub (Art. 725a OR) - Erfolgschancen

Der Konkursaufschub kann für eine notleidende und überschuldete Gesellschaft als Verfahren der letzten Chance innerhalb des Privatrechts bezeichnet werden, dies aber immer nur im Fall, wo die Sanierung im Voraus auch möglich erscheint. Es handelt sich um ein sehr informelles, diskretes (wenn der Aufschub nicht publiziert wird) und flexibles Verfahren. Neben den rein wirtschaftlichen Faktoren, wie eine Neufinanzierung, eine allgemeine Restrukturierung, die Umsatzentwicklung, etc. ist der Wille und die Glaubwürdigkeit des Leitungsorgans, des sich in der Krise befindenden Unternehmens, entscheidend, ob der Konkurs quasi in extremis noch abgewendet werden kann.

Ein Unternehmen, das in der Vergangenheit gut geführt wurde und sich aus praktisch nicht voraussehbaren Gründen (wie z.B. die Entwertung des Euros im Verhältnis zum CHF, der Insolvenz eines Grosskunden, Verschlechterung des Geschäftsganges bedingt durch rein externe Faktoren, etc.) in einem Kapitalverlust und einer Überschuldung befindet, kann sich im Prinzip innerhalb einer gewissen Zeitspanne selber wieder sanieren – vorausgesetzt immer, dass die rein wirtschaftlichen und externen Faktoren nicht unüberwindbare Probleme stellen.

Version française


Autor dieses Beitrags: André Bolla

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