Der Sachwalter eines Konkursaufschubs befindet sich in einer sehr speziellen Situation. Auf der einen Seite ist er „Agent“ und Experte des Richters und hat so eine Überwachungs- und Kontrollfunktion zum Schutze der Gläubigerinteressen. Auf der anderen Seite muss er einen guten Kontakt mit den zuständigen Personen der Schuldnerin erstellen können, die zur Rettung ihres Unternehmens ebenfalls seine Unterstützung erwarten. Mit seiner Fachkompetenz und Erfahrung muss der Sachwalter fähig sein zwischen den zwei Interessen-Pools und letztendlich im Interesse der gesamten Sache, das immer darin besteht Schaden zu minimieren und eine bessere Lösung als ein Konkurs zu erreichen, navigieren zu können. Der Handlungsspielraum des Sachwalters bleibt aber klein. Wenn die laufenden Betriebskosten nicht mehr durch laufende Erträge gedeckt sind und sich die Überschuldungssituation der Schuldnerin verschlechtert, muss er ohne zu zögern den Richter benachrichtigen.
In seiner Funktion untersteht der Sachwalter grundsätzlich einer Verantwortung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR. Die genaue Position und die Frage der Verantwortung bei der Ausübung seiner Tätigkeit sind aber nicht sehr klar. Der Sachwalter hat sicher Interesse bei all seinen Vorkehrungen sehr vorsichtig zu agieren.
Bei Aufnahme seiner Funktion wird sich der Sachwalter zuerst ein genaues Bild über die Überschuldungssituation und allgemeine wirtschaftliche Lage des Unternehmens in Schwierigkeiten machen. Er wird ebenfalls überprüfen, ob die Angaben im Antrag auf Konkursaufschub effektiv der Realität entsprechen.
Es müssen ebenfalls die genauen Salden/Bestände der Gläubiger im Moment der Gewährung des Aufschubs festgehalten werden.
Um schliesslich zu überwachen, dass sich die Situation der Gläubiger während der Fortführung der Betriebstätigkeit nicht verschlechtert – respektive die Passiven bzw. die Überschuldung nicht zunimmt – wird der Sachwalter mit den zuständigen Personen der Schuldnerin vor Ort ein einfaches und effizientes Kontrollsystem aufbauen. Eine straffe Verwaltung der Finanzen, basierend auf einer praktisch tagwertigen Buchhaltung mit entsprechenden Auswertungen, ist in einer solchen Krisensituation unverzichtlich. Bei einem kleineren Unternehmen muss ebenfalls dessen Treuhandstelle einbezogen werden, die auf Basis der bereits vorhandenen Buchhaltungsunterlagen zusätzliche analytische Auswertungen erstellen kann, wie:
- Liquiditätsstatus / Nettoumlaufvermögen;
- Kurzfristige Erfolgsrechnung;
- Offene-Posten/Fälligkeitsliste (Debitoren/Kreditoren).
Es muss immer wieder beachtet werden, dass die Hauptaufgabe des Sachwalters im Konkursaufschub darin besteht zu überwachen, dass einerseits die noch vorhandenen Vermögenswerte erhalten bleiben und andererseits die Betriebskosten während dem gewährten richterlichen Moratorium gedeckt sind. Die zwei Sachverhalte verhalten sich im Prinzip reziprok. Solange nämlich die Betriebskosten gedeckt sind, nehmen in der Regel die Aktiven, zumindest kurzfristig betrachtet, auch nicht ab.
Mit detaillierter Planung der minimalen Betriebskosten kann der Sachwalter mit der Schuldnerin und dessen Treuhandstelle den notwendigen Monatsumsatz zur Deckung der laufenden Kosten und Vermeidung einer Verschlechterung der Liquidität auf Ebene Nettoumlaufvermögen ermitteln.
In seinem Schlussbericht liefert der Sachwalter dem Richter die notwendigen Informationen, damit dieser seinen Kenntnisstand über die aktuelle finanzielle Lage sowie die getroffenen Sanierungsmassnahmen korrekt anpassen kann. Wenn die finanziellen Probleme der Schuldnerin noch nicht behoben werden konnten, sei dies durch Einschuss neuer Mittel oder auch einfach durch die wiederum gewinnbringende Betriebsfortführung, kann die Schuldnerin einen Antrag auf Verlängerung des Aufschubs stellen. Wenn die finanzielle Entwicklung positiv ist, kann der Sachwalter in seinem Schlussbericht festhalten, dass es aus seiner Sicht keine Gründe zum Wiederruf des Aufschubes gibt. Mittels Entscheid kann dann der Richter den Konkursaufschub für eine bestimmte Periode verlängern.
Ohne Antrag auf Verlängerung des Aufschubes und gezwungenermassen ebenfalls, wenn eine Verschlechterung der Situation offensichtlich ist, kann der Richter den Konkurs über die Schuldnerin sofort eröffnen.