Konkursaufschub (Art. 725a OR) - Entscheid des Richters

Wenn der  Richter – unter Berücksichtigung der positiven Elemente und der realistischen Aussicht auf Sanierung – den Aufschub des Konkurses gewähren kann, dies immer auch mit Massnahmen zum Schutz des noch vorhandenen Vermögens, wird er einen Sachwalter einsetzen und diesem in seinem Entscheid Überwachungs- oder sogar Verwaltungstätigkeiten anordnen, die sehr präzis oder auch recht allgemeine formuliert sein können. So kann ein Entscheid dem Sachwalter beispielsweise etwa folgende Aufgaben statuieren:

  • Überwachen der Tätigkeiten der Gesellschaft im Konkursaufschub (Schludnerin)
  • Analysieren und überprüfen der Machbarkeit eines Sanierungsplanes 
  • Alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Aktiven der Schuldnerin vornehmen 
  • Kontrollieren/Überwachen ob die Betriebskosten gedeckt sind 
  • Überwachung der Gleichbehandlung der Gläubiger 
  • Genehmigung von Entscheiden des Verwaltungsrats, die weiter gehen als die allgemeine Geschäftsführung (z.B. für eine grössere Investition oder Desinvestition) 
  • Information der Gläubiger und zukünftigen Gläubiger über die Existenz des Konkursaufschubs 
  • Die Eingabe eines Berichts 10 Tage vor Ablauf der Aufschubs-Frist
  • Rechtzeitige Information des Gerichts im Fall wo sich die Sanierungsaussichten als inexistent herausstellen oder wenn die Betriebskosten nicht mehr durch die laufende Betriebstätigkeit oder andere Mittel gedeckt sind

Der Richter ist in der Wahl des Sachwalters frei. Neben den beruflichen Kompetenzen, ist die Unabhängigkeit des Sachwalters von der Schuldnerin sicher ein wichtiges Kriterium.

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