Swiss GAAP FER - Swiss GAAP FER 18 (Sachanlagen)

Swiss GAAP FER 18 behandelt Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagen (tangible long-lived assets, property, plant and equipment). Per Definition sind Sachanlagen körperlich und zur Nutzung für die Herstellung von Gütern, für die Erbringung von Dienstleistungen oder zu Anlagewecken bestimmt. Sachanlagen können auch selbst hergestellt sein. In der Bilanz oder im Anhang sind Sachanlagen mindestens in folgenden Kategorien auszuweisen:

  • Unbebaute Grundstücke
  • Grundstücke und Bauten
  • Anlagen und Einrichtungen (allenfalls weiter aufzugliedern)
  • Sachanlagen im Bau
  • Übrige Sachanlagen (allenfalls weiter aufzugliedern)

Wichtige Inhalte und Aussagen des Standards sind:

  • Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn diese einen Netto-Marktwert (net selling price, net realisable value) oder einen Nutzwert (value in use) haben und während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden können
  • Selbst hergestellte Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn die zur Herstellung angefallenen Aufwendungen einzeln erfasst und gemessen werden können und die Nutzungsdauer länger als eine Rechnungsperiode ist
  • Aktivierte Herstellungsaufwendungen dürfen den Nutzwert der Sachanlagen nicht übersteigen. Nicht direkt zurechenbare Aufwendungen wie Verwaltungs- und Vertriebsaufwand sowie Gewinnanteile dürfen nicht aktiviert werden.
  • Sachanlagen, die zur Nutzung gehalten werden, müssen zu Anschaffungs- oder zu Herstellungkosten erfasst werden (das Wahlrecht zur Bilanzierung zu aktuellen Werten wurde 2011, Medienmitteilung 29.8.2011 SGF, abgeschafft)
  • Bei der Folgebewertung (d.h. in der Nutzungsphase) werden planmässige Abschreibungen über die Nutzungsdauer vorgenommen
  • Abschreibungen können linear, degressiv leistungsproportional erfolgen
  • Die Werthaltigkeit ist jährlich zu überprüfen (Impairment Test)
  • Sachanlagen, die ausschliesslich zu Renditezwecken gehalten werden, sind bei der Folgebewertung zum aktuellen Wert oder zu Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen auszuweisen (Vorgehen zur Ermittlung des aktuellen Wertes siehe SGF 18/14)
  • Es ist ein Sachanlagenspiegel zu führen (Anhang), der Bruttowerte zu Beginn der Rechnungsperiode und Zugänge, Abgänge, Reklassifikationen sowie den Endwert ausweist > Anschaffungswerte abzüglich der kumulierten Wertberichtungen, welche sich aus planmässigen Abschreibungen, Wertbeeinträchtigungen (Impariment), Abgängen und Reklassifikationen ergeben
  • Abschreibungsmethoden sowie die angewandten Bandbreiten für die vorgesehene Nutzungsdauer je Kategorie von Sachanlagen sind im Anhang offen zu legen

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