Mehrwertsteuer (MWST) - Abklärung der Steuerpflicht

Die Mehrwertsteuer beruht auf dem System der Selbstveranlagung. Jede Person oder Personengesamtheit, die ein Unternehmen betreibt, hat ihre Steuerpflicht selbst abzuklären. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerpflicht im Inland erfüllt werden, hat sich eine steuerpflichtige Person, ein steuerpflichtiges Unternehmen oder eine steuerpflichtige andere Organisation (wie Verein, Stiftung, etc.) innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die steuerpflichte Person erhält dann eine MWST-Nummer.

Der Raster/die Fragen zur Abklärung der Steuerpflicht sind wie folgt:

A) Wir eine Unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG ausgeübt? Wenn NEIN keine Steuerpflicht, wenn JA zu B)

B) Handelt es sich um eine Tätigkeit im Bereich Sport, Kultur oder gemeinnützige Institution? Wenn JA zu E), wenn NEIN zu C)

C) Umsatz aus steuerbaren Leistungen > CHF 100'000? Wenn JA ist die Steuerpflicht gegeben, wenn NEIN zu D)

D) Will man auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten? Wenn JA Anmeldung und volle Steuerpflicht, wenn NEIN Befreiung (nur solange Umsatz unter CHF 100'000 ist)

E) Hat der Sport-, Kulturverein oder die gemeinnützige Institution einen Umsatz aus Leistungen von CHF 150'000 und mehr? Wenn JA ist die Steuerpflicht gegeben, wenn NEIN Befreiung (nur solange Umsatz unter CHF 150'000 ist) es besteht aber auch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten und somit ebenfalls MWST-pflichtig zu werden.

Wird festgestellt, dass eine Steuerpflicht besteht, sollte bei kleineren Verhältnissen abgeklärt werden, ob nicht mit der Saldosteuersatz-Methode abgerechnet werden soll. Hierfür ist mit der Anmeldung eine "Unterstellungserklärung" auszufüllen, welche von der ESTV/MWST bewilligt werden muss. Beim Saldosteuersatz erübrigt sich die Erfassung der dem Steuerpflichtigen belastete MWST, die in der Abrechnung als Vorsteuer von der Umsatzsteuer in Abzug gebracht wird. Der Vorsteuer wird mit einem reduzierten Umsatzsteuer-Prozentsatz (gilt nur für die Abrechnung mit der MWST!) Rechnung getragen. Die branchenabhängigen Saldosteuersätze sind in einer separaten Verordnung geregelt. Mit der Saldosteuersatz-Methode kann nur bis maximal zu einem Umsatz von CHF 5'005'000 abgerechnet werden. Ebenfalls darf die zu entrichtende Steuer, berechnet mit dem massgebenden Steuersatz, nicht mehr als CHF 103'000 betragen. Muss ein Saldosteuersatz von 6,4% angewendet werden, darf der Umsatz höchstens CHF 1,609 Mio betragen. Die MWST-Info 12 der ESTV/MWST behandelt diese Abrechnungsmethode ausführlich. Die Saldosteuersätze basieren auf pauschalen Annahmen bezüglich branchenspezifische Netto-Zahllasten bei effektiver Abrechnungsmethode (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuern). Solange auch im Branchenvergleich wenig Drittleistungen (auf denen die Vorsteuer geltend gemacht werden kann) bezogen werden sind die Saldosteuersätze in der Regel interessant.

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