Fusionsgesetz (FusG) - Fusion, Schritte/Verfahren

1) Der Fusionsvertrag muss gemäss Art. 12 FusG von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Fusion beteiligten Gesellschaften abgeschlossen werden. Er bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften.

Der Vertrag regelt sämtliche Modalitäten der zukünftigen Übertragung oder Verschmelzung der betroffenen Gesellschaften. Der Inhalt ist nach Art. 13 FusG wie folgt:

  • Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Gesellschaften, im Fall der Kombinationsfusion auch den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der neuen Gesellschaft.
  • Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlungen beziehungswese Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft.
  • Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genusscheinen gewährt.
  • Modalitäten für den Umtausch der Anteile.
  • Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten dieses Anspruchs.
  • Höhe der Abfindung, falls Gesellschafter zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung wählen können (vgl. Art. 8 FusG).
  • Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten.
  • Jeder besondere Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder geschäftsführenden Gesellschaftern gewährt wird.
  • Gegebenenfalls Bezeichnung der Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung.

2) Der Fusionsbericht ist ein schriftlicher Erläuterungsbericht der Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften zur beabsichtigten Fusion. Er beinhaltet rechtliche und betriebswirtschaftliche Erläuterungen für Aktionäre oder Gesellschafter der fusionierenden Gesellschaften. Über Ziel und Folgen der Transaktion muss klar und transparent informiert werden.

3) Fusionsprüfung (Art. 15 FusG): Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz von einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen, falls die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist.

Kleine und mittlere Unternehmen (d.h., Gesellschaften mit höchstens CHF 20 Mio Bilanzsumme, CHF 40 Mio Umsatzerlös und 200 Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt) können auf die Prüfung verzichten, sofern alle Gesellschafter zustimmen.

4) Gemäss Art. 16 FusG, muss jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften an ihrem Sitz den Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsichtsrecht in folgende Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften gewähren:

  • den Fusionsvertrag;
  • den Fusionsbericht;
  • den Prüfungsbericht;
  • die Jahresrechnung und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz.

Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren verzichten, sofern alle Gesellschafter zustimmen. 

5) Fusionsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister (Art. 18 FusG): Das oberste Organ der betroffenen Gesellschaften (bei Aktiengesellschaft die Generalversammlung) muss mit öffentlich-rechtlich beurkundetem Beschluss der Fusion zustimmen. Die Mindestquoren variieren je nach Rechtsform der fusionierenden Gesellschaften. Bei der Aktiengesellschaft sind mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit des von den Anwesenden vertretenen Aktiennennwertes zur Genehmigung der Fusion notwendig.

Zu beachten ist weiter, dass Kapitalgesellschaften nach Art. 23 FusG unter erleichterten Voraussetzungen fusionieren können, wenn:

  • die übernehmende Kapitalgesellschaft alle Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft besitzt, die ein Stimmrecht gewähren (klassische Tochterabsorption); oder
  • ein Rechtsträger, eine natürliche Person oder eine gesetzlich oder vertraglich verbundene Personengruppe, alle Anteile der an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften besitzt, die ein Stimmrecht gewähren (Konzernsituation).

Besitzt die übernehmende Kapitalgesellschaft nicht alle, jedoch mindestens 90% der Anteile der übertragenden (bzw. zu übernehmenden) Kapitalgesellschaft, die ein Stimmrecht gewähren, so kann die Fusion unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen, wenn den Inhabern von Minderheitsanteilen:

  • neben Anteilsrechten der übernehmenden Kapitalgesellschaft eine Abfindung (Art. 8 FusG) angeboten wird, die dem wirklichen Wert der Anteile entspricht; und
  • aus der Fusion weder eine Nachschusspflicht, eine andere persönliche Leistungspflicht noch eine persönliche Haftung erwächst.

Bei Tochterabsorption mit 100%iger Beteiligung an der zu übernehmenden Gesellschaft sind die Erleichterungen gegenüber der normalen Abwicklung wie folgt:

  • beschränkte Angaben im Fusionsvertrag
  • der Fusionsbericht ist nicht notwendig
  • keine externe Prüfung (durch zugelassenen Revisionsexperten)
  • kein Einsichtsverfahren nach Art. 16 FusG
  • die Fusion benötigt keinen Generalversammlungsbeschluss und liegt somit praktisch in der Kompetenz des Leitungsorgans (Verwaltungsrat)

Bei der Tochterabsorption mit mindestens 90%iger Beteiligung an der zu übernehmenden Gesellschaft gelten bis auf das gewahrte 30tägige Einsichtsrecht die gleichen Erleichterungen.

Auch Vorsorgeeinrichtungen können miteinander fusionieren. Bei einer Fusion müssen der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben. Die Bestimmungen des Stiftungsrechts (Art. 80 ff ZGB) und des BVG bleiben vorbehalten.

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