KMU Oberaufsicht (Kontrolle) - Spezialprüfungen

Neben der eigentlichen Abschlussprüfung verlangt das Handelsrecht (Obligationenrecht) verschiedene spezielle Prüfungen und Bestätigungen, die insbesondere auch für die KMU immer wieder relevant sind:

  • Sacheinlagegründung (Art. 635a OR)
  • Kapitalerhöhung, wenn nicht bar liberiert, d.h. das Gesellschaftskapital wird nicht durch bare Mittel hinterlegt
  • Prüfung nachträgliche Liberierung durch Sacheinlage oder Verrechnung
  • Kapitalherabsetzung (Art. 732 OR)
  • Sonderprüfung nach Art. 697a-e OR
  • Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen über den Anschaffungswert bzw. Herstellungskosten zwecks Beseitigung einer Unterbilanz nach Art. 725c OR (vor Aktienrechtsrevision 2023, Art. 670 Abs. 2 OR)
  • Prüfungen im Bereich Kapitalverlust (Art. 725a OR) und Überschuldung (Art. 725b OR)
  • Vorzeitige Verteilung des Vermögens bei Auflösung einer Gesellschaft (Art. 745 Abs. 3 OR)

Besondere Prüfungssachverhalte gibt es auch im Fusionsgesetz (FusG):

  • Fusion von Gesellschaften (Art. 15 FusG)
  • Spaltung von Gesellschaften (Art. 40 FusG)
  • Umwandlung von Gesellschaften (Art. 62 FusG)
  • Fusion von Stiftungen (Art. 81 FusG)
  • Fusion von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 92 FusG)

Zu beachten ist, dass die meisten dieser speziellen Prüfungen durch einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen. Die Zulassung des Prüfers als "Revisor", wie dies bei der eingeschränkten Revision möglich ist, ist nicht ausreichend für die formelle Anerkennung solcher Prüfungsbestätigungen.

Besonders geregelt ist auch die Prüfungspflicht bei der Vorsorgeeinrichtung.

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