CG bei Vorsorgeeinrichtung - Geschäftsführung allgemein

In der Stiftungsurkunde oder in den Statuten werden die Grundlagen und Organisation, d.h. Name, Zweck, Vermögen/Reglement, Stiftungsrat, Rechnungsführung und Kontrolle, Aufhebung grundsätzlich stipuliert.

Das oberste und geschäftsführende Organ einer Vorsorgestiftung ist der Stiftungsrat. Er erlässt auch die verschiedenen Reglemente der Stiftung, wie das

  • Pensionskassenreglement (oder Vorsorgereglement und Organisationsreglement);
  • Anlagereglement;
  • Teilliquidationsreglement;
  • Rückstellungsreglement (bezüglich Bildung von Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken);
  • und andere separate Reglemente, je nach grösse und Aufbau der Stiftung.

Eine Vorsorgeeinrichtung, welche das BVG - also die obligatorische berufliche Vorsorge - durchführen will, muss registriert sein (Art. 48 BVG). Mit der Registrierung wird die Vorsorgeeinrichtung der kantonalen Aufsicht unterstellt. Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter sind jedoch direkt der Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung unterstellt.

Gemäss Art. 62 BVG muss die Aufsichtsbehörde darüber wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält (Rechtsmässigkeit der Geschäftsführung). Die gesetzlich definierten Hauptaufgaben sind:

  1. Prüfung der Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften;
  2. Die jährliche Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit;
  3. Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
  4. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Einhaltung der Informationspflicht des Stiftungsrates).

Zu beachten sind insbesondere auch die Weisungen und Verordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Gemäss Art. 18 der "Stiftungsverordnung" 2009 des Kantons Bern, bestehen beispielsweise folgende Aufsichtsmittel:

  1. Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen;
  2. Erteilung von Weisungen an die Organe, den Versicherungsexperten und an die Revisionsstelle;
  3. Ermahnung oder Verwarnung von Organen;
  4. Aufhebung oder Änderung von Entscheiden von Organen;
  5. Abberufung von Organen und Einsetzung eines Sachwalters bzw. eines kommissarischen Verwalters (Kurator);
  6. Anordnung von Gutachten;
  7. Anordnung von Ersatzvornahmen;
  8. Erstattung von Strafanzeige;
  9. Verhängung von Bussen bei Vorsorgeeinrichtungen.

Es versteht sich von selbst, dass die mit der Geschäftsführung einer Stiftung betrauten Personen, d.h. insbesondere der Stiftungsrat, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt wahrnehmen müssen. Oberstes Ziel von Pensionskassenverantwortlichen ist immer die Wahrung der Interessen der Versicherten und Rentenberechtigten im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

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