Namensmissbrauch im Internet

Sich als Privatperson oder als Firma in Internet zu positionieren wird immer wichtiger. Diese neue Positions- und Marketingmöglichkeit birgt jedoch neben zahlreichen Vorteilen auch Nachteile und Risiken, gerade auch im Bereich des Namensmissbrauchs. Welche Möglichkeit hat eine Privatperson oder eine Firma, wenn ihr Name im Internet missbraucht wird?

Grundsätzliche rechtliche Handlungsmöglichkeiten gegen Namensmissbrauch gemäss Schweizer Recht

Das Zivilrecht bietet Privatpersonen und Firmen Möglichkeiten, gegen den Missbrauch ihres Namens vorzugehen. Bei einem Missbrauch des Namens einer Privatperson oder einer nicht im Handelsregister eingetragen Firma dient das Namensrecht des ZGB als gesetzliche Grundlage. Im Handelsregister eingetragene Firmen werden durch Art. 956 OR vor dem missbräuchlichen Gebrauch ihres Firmennamens geschützt. Daneben können unter Umständen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussatzungen auch das Markenschutzgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Hand bieten. Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Handlungsvarianten besteht auch die Möglichkeit strafrechtlich gegen einen Namensmissbrauch vorzugehen.

Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Nutzer und Anbieter von Internetdienstleistungen

Aufgrund der Globalität des Internets, der Vielzahl der Teilnehmer im Internetverkehr sowie der raschen technologischen Fortschritte stösst die geltende Rechtsordnung eines Staates schnell an ihre Grenzen. Zudem sind Klageverfahren wie die oben dargelegten mit einem mitunter enormen Kostenrisiko verbunden. Die internationale Verflechtung und die heutigen technischen Möglichkeiten verunmöglichen es weiter oftmals, den Urheber des Missbrauchs ausfindig zu machen.

Die überwiegende Anzahl der Anbieter von Internetdienstleistungen schliessen aufgrund der genannten Probleme privatrechtliche Vereinbarungen mit ihren Nutzern ab. Diese bieten oftmals interne Konfliktlösungsmöglichkeiten betreffend Namensmissbrauch an:

  • Auf dem sozialen Netwerk Facebook ist es möglich, Verletzungen des geistigen Eigentums zu melden. Nach einer Überprüfung dieser Meldung durch Facebook wird der gemeldete Inhalt entfernt oder das Konto gar gelöscht. Gibt sich eine Person als eine andere aus, kann dies ebenfalls gemeldet werden. In beiden Fällen findet jedoch keine juristische Auseinandersetzung statt, entsprechend wird kein rechtlich verbindliches Urteil gefällt oder über allfällige Schadensersatzforderungen entschieden.
  • Wer einen Domainnamen mit der Endung „ .ch " registrieren will, muss dies bei der Firma SWITCH tun. Mit dem Abschluss des Registrierungsvertrages bestätigt der Halter eines Domainnamens, dass er zur Verwendung des Domainnamens berechtigt ist und unterwirft sich zwingend dem internen, zweistufigen Streitbeilegungsverfahren. Macht ein Dritter einen Anspruch auf einen bei der SWITCH registrierten Domainnamen geltend, findet infolgedessen zuerst ein Schlichtungsversuch statt. Im Falle einer Nichteinigung kann der Dritte in einem zweiten Schritt einen Expertenentscheid verlangen. Dieser Entscheid wird von der SWITCH vollstreckt, sofern innert Frist keine Zivilklage anhängig gemacht wird. Neben dem internen Streitbeilegungsverfahren ist es zudem jederzeit möglich ein zivilrechtliches Verfahren einzuleiten. Das interne Verfahren der SWITCH urteilt nur über den Gebrauch des Domainnamens, Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Zusammenfassung

Trotz der zahlreichen Handlungsvarianten, die sowohl das Schweizerische Recht selbst als auch die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Nutzer und Anbieter von Internetdienstleistungen gegen den Missbrauch von Namen bieten, ist es aus finanziellen und praktischen Gründen oftmals nicht möglich, den Missbrauch zu ahnden. Unter Umständen kann dieser Benachteiligung entgegen gewirkt werden, wenn die entsprechenden Namens- und Firmenprofile frühzeitig reserviert und registriert werden, da im Bereich der Internetdienstleistung und -nutzung oftmals der Grundsatz „first come, first serve" herrscht.

 


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