Überstunden und nicht bezogene Ferien

Arbeitsrecht: Im Nachgang einer Kündigung stellen sich für den Arbeitgeber oftmals Fragen bezüglich der Vergütung geleisteter Überstunden und nicht bezogener Ferientage des scheidenden Arbeitnehmers.

 

 

Sind geleistete Überstunden in Geldform oder als Freizeit abzugelten?

Müssen nicht bezogene Ferientage noch während der Kündigungsfrist bezogen werden oder sind sie auszuzahlen?

Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung bezüglich der Vergütung von geleisteten Überstunden oder nichtbezogenen Ferientagen ist gemäss Lehre und Rechtsprechung für die Beantwortung dieser Fragen zwischen geleisteten Überstunden und nichtbezogenen Ferientagen zu unterscheiden.

Vergütung Überstunden:

  • Gemäss Art. 321c Abs. 2 OR können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass geleistete Überstunden in Freizeit abgegolten werden. Es ist jedoch nicht möglich, dies einseitig – ohne die Zustimmung der anderen Partei – durchzusetzen.
  • Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber gemäss Art. 321c Abs. 3 OR für die geleisteten Überstunden den Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel zu entrichten.

Vergütung nichtbezogener Ferientage:

  • Gemäss Art. 329d  Abs. 2 OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ausbezahlt werden (Abgeltungsverbot). Aufgrund des Abgeltungsverbots sind die noch nicht bezogenen Ferientage daher grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu beziehen bzw. zu gewähren.
  • Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn der reale Bezug der Ferientage bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, kann eine monetäre Entschädigung der noch nicht bezogenen Ferientage erfolgen.

 


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