Besteuerung der Unternehmen vor markantem Wechsel

Was bringt die Unternehmenssteuerreform III dem KMU?

Mit den steuerpolitischen Massnahmen auf Ebene Unternehmenssteuern will der Gesetzgeber die internationale Akzeptanz des Steuerstandortes Schweiz stärken, indem gewisse Regelungen ersetzt werden, welche nicht im Einklang mit internationalen Standards stehen.

Dazu passt die Schweiz die Besteuerung der Unternehmen an internationale Normen an. Dies führt auf kantonaler Ebene zu Anpassungen. Die Kantone müssen die privilegierte Besteuerung von Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften) abschaffen. Die Umsetzung ist für das Jahr 2019 geplant.

Um trotzdem steuerlich attraktiv zu bleiben, haben die Kantone verschiedene Ersatzmassnahmen zur Verfügung und auch gestalterischen Freiraum, um die Steuerbelastung für alle Schweizer Unternehmen zu senken bzw. tief zu halten.

Patentbox

Obligatorisch eingeführt wird die sogenannte Patentbox. Der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert. Die Entlastung darf höchstens 90 % betragen.

Forschung und Entwicklung

Erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung. Es kann mehr als der tatsächliche Aufwand abgezogen werden, höchstens aber 150 Prozent des Aufwandes. Dadurch reduziert sich der steuerbare Gewinn.

Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital

Auf dem Teil des Eigenkapitals der das für die Geschäftsführung benötigte Eigenkapital übersteigt, wird ein abzugsfähiger Zins berechnet. Dadurch reduziert sich der steuerbare Gewinn.

Anpassungen bei der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne

Wenn ein Kanton die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführt, müssen Erträge aus Beteiligungen zu mindestens 60 Prozent besteuert werden.

Entlastungsbegrenzung

Die steuerliche Entlastung darf nicht höher sein, als 80 Prozent des steuerbaren Gewinns vor den vorstehend aufgeführten Massnahmen (Patentbox, Forschung und Entwicklung und zinsbereinigte Gewinnsteuer).

Tiefere Kapitalsteuer

Die Kantone können das Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten und konzerninternen Darlehen ermässigt besteuern.

Umsetzung der Massnahmen

Die Umsetzung der Massnahmen der USR III ist für die Kantone nur teilweise obligatorisch. Durch gezielte Ausnützung des Gestaltungsfreiraums kann der einzelne Kanton deshalb einen Standortvorteil erzielen. Im Kanton Bern beispielsweise beabsichtigt der Regierungsrat den Überabzug bei den Forschungs- und Entwicklungskosten im vollen Umfang von 150 % zu gewähren. Davon profitieren werden für einmal nicht nur die international tätigen Konzerne, sondern auch inländisch tätige KMU, welche ihre Forschung und Entwicklung in der Schweiz betreiben.

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