Aktive Rechnungsabgrenzungen (Umlaufvermögen)


Bilanzierungsfähigkeit

Ergibt sich indirekt dadurch, dass Aufwände und Erträge in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bezogen auf die Geschäftsperiode zueinander abgegrenzt, bzw. zugewiesen werden müssen (vgl. 958b).

Bestandesnachweis

Mietverträge, Abrechnungen von Sozialversicherungen, Provisionsabrechnungen, etc.. Man kann generell unterscheiden zwischen:

  • Transitorischen Aktiven = Ausgaben im alten Jahr, die als Aufwand erst im nächsten Geschäftsjahr belastet werden müssen
  • Antizipative Aktiven = Erträge des alten Jahres, die erst im neuen Jahr zu Einnahmen führen aber als Ertrag bereits im alten Geschäftsjahr erfasst werden können

Bewertung

  • Nominalwert, bzw. gemäss entsprechender Abrechnung
  • Generell muss die Bewertung vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern (960 Abs.2)

Besonderes / Bemerkungen

  • Forderungen gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden (959a Abs.4). Es ist also zu beachten, ob eine Abgrenzung allenfalls eine solche Forderung darstellt.
  • Grundsätzlich Einzelbewertung; wenn Gleichartigkeit gegeben ist auch eine Gruppenzusammenfassung möglich (960 Abs.1)
  • Bilanzierung im Umlaufsvermögen nur bis Fristigkeit bzw. voraussichtlicher Bezahlung/Realisierung innerhalb eines Jahres (959 Abs.3)
  • Wenn der Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100'000 nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet werden - Buchhaltung nach cash-basis (958b Abs.2)
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, können die Buchhaltung lediglich nach Einnahmen und Ausgaben führen (957 Abs.2)

Ausweispflichten in der Erfolgsrechnung; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten

  • Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder (Aufwand und) Ertrag muss einzeln ausgewiesen werden - z.B. Aktivierung einer Schadenersatzforderung nach positivem Gerichtsentscheid und gegebener Bonität

Offenlegungspflichten im Anhang; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten

  • Forderungen gegenüber gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht - falls nicht in Bilanz direkt ausgewiesen (959a Abs.4) - siehe oben
  • Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder priodenfremden Positionen der Jahresrechnung (959c Abs.2, 12.)

Swiss GAAP Kern-FER

  • Zeitliche Abgrenzung: Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen werden erfasst, wenn sie auftreten und nicht, wenn flüssige Mittel eingehen (FER-RK 11)
  • Sachliche Abgrenzung: Alle Aufwendungen, die dazu dienen bestimmte Erträge zu erzielen, müssen entsprechend dem Ertragsanfall in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden (FER-RK 12)

 

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