Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Umlaufvermögen)


Bilanzierungsfähigkeit

Vermögenswert mit Verfügbarkeitsrecht aufgrund vergangener Ereignisse. Mittelzufluss ist wahrscheinlich und Wert kann verlässlich geschätzt werden.

Bestandesnachweis

Gesamtnachweis über Debitorenbuchhaltung oder OP-Liste, Einzelnachweis über Rechnungen, Quellennachweis über Lieferschein, Vertrag, Abrechnung oder anderer Beleg.

Bewertung

  • Nominalwert, d.h. zum fakturierten Wert
  • Generell muss die Bewertung vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern (960 Abs.2)
  • Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (960 Abs.3 und 960a Abs.3)

Besonderes / Bemerkungen

  • Forderungen gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden (959a Abs.4)
  • Grundsätzlich Einzelbewertung; wenn Gleichartigkeit gegeben ist auch eine Gruppenzusammenfassung möglich (960 Abs.1)
  • Wertberichtigungen müssen nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen erfolgen (960a Abs.3)
  • Wertberichtigungen können direkt oder indirekt gemacht werden, müssen aber mit der entsprechenden Aktivposition bilanziert werden; ein Ausweis unter den Passiven ist untersagt (960a Abs.3)
  • Bilanzierung im Umlaufsvermögen nur bis Fristigkeit bzw. voraussichtlicher Bezahlung innerhalb eines Jahres (959 Abs.3)
  • Zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Wertberichtigungen vorgenommen werden (960a Abs.4) - z.B. mit Pauschalwertberichtigungen innerhalb der steuerrechtlichen Möglichkeiten
  • Zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Wertberichtigungen aufzulösen (960a Abs.4)
  • Trotz Möglichkeit der Bildung von zusätzlichen Wertberichtigungen bzw. dem Verzicht der Auflösung darf durch die Bilanzierung nicht verhindert werden, dass sich Dritte über die gesamte Rechnungslegung ein zuverlässiges Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens machen können (analog 958) - siehe dazu auch die Offenlegungspflichten

Ausweispflichten in der Erfolgsrechnung; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten

  • Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag muss einzeln ausgewiesen werden - z.B. Auflösung von nicht mehr benötigten Wertberichtigungen aus früheren Perioden

Offenlegungspflichten im Anhang; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten

  • Auflösung von stillen Reserven (959c Abs.1, 3.)
  • Forderungen gegenüber gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht - falls nicht in Bilanz direkt ausgewiesen (959a Abs.4)
  • Gesamtbetrag zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeter Aktiven (959c Abs.2, 9.) - z.B. im Falle von Debitorenzession
  • Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder priodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung (959c Abs.2, 12.) - z.B. a.o. Debitorenverlust oder Konkursdividende bei bereits abgeschriebenem Debitor

Swiss GAAP Kern-FER

  • Bewertungsgrundsätze sind zwingend im Anhang offen zu legen (FER 2,6)
  • Forderungen von Bedeutung sind immer einzeln zu bewerten (FER 2,22)
  • Die Annahmen für die Berechnung pauschaler Wertberichtigungen sind im Anhang offen zu legen (FER 2,23)
  • Abweichungen von der für eine Bilanzposition gewählten Bewertungsgrundlage sind möglich, sofern sie sachlich begründet und im Anhang offen gelegt sind (FER 2,3)
  • Bei Bewertungsabweichungen gegenüber Handelsrecht sind allfällige latente Ertragssteuern zu berücksichtigen (FER 2,17)
  • Forderungen gegenüber nahe stehenden Organisationen oder Personen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen (FER 3,3)

Steuerliche Aspekte

Bei den Forderungen gegenüber gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht ist auf die steuerlich erlaubten Minimalzinssätze zu achten:

> Zinssätze ESTV allgemein

> Zinssätze ESTV für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen

Bei Fremdwährungspositionen sind die richtigen Umrechnungskurse gemäss ESTV anzuwenden.

Die steuerlich anerkannten pauschalen Wertberichtigungen für Bonitätsrisiken betragen in der Regel 5% auf Forderungen in CHF und 10% auf Auslandforderungen in Fremdwährung.

 

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