Leitungsorgan

Bei Unternehmen mit juristischer Rechtspersönlichkeit besteht ein formelles oberstes Leitungsorgan. Bei der AG ist dies der Verwaltungsrat und bei der GmbH sind es "die Geschäftsführer". 

Bei Unternehmen ohne eigene juristische Rechtspersönlichkeit, wie Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften, wird die Leitung auf oberster Ebene durch den / die Inhaber bzw. die zur Vertretung befugten Gesellschafter (Privatpersonen mit unbeschränkter Haftung für Geschäftsschulden auch mit dem Privatvermögen) wahrgenommen.

Zum Leitungsorgan im weiteren Sinne können auch Direktoren, Geschäftsführer oder externe Berater, ohne explizite Mitgliedschaft in einem entsprechenden formellen Organ, gezählt werden. Diese Personen können unter Umständen persönlich wie ein Organmitglied haftbar werden (faktische Organschaft).

Gemäss Gesetz (Art. 716a OR) hat der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

Im KMU-Umfeld von Bedeutung ist ebenfalls das Leitungsorgan in Form des Stiftungsrats, denn jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet seine Mitarbeiter im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu versichern. Dies geschieht über eine Vorsorgestiftung, wie Einzel-, Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung.

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