AHV-Pflichtiger Lohn
Der Lohn, auf dem Beiträge entrichtet werden müssen, wird als massgebender Lohn bezeichnet. Zu ihm gehören alle in der Schweiz oder im Ausland ausbezahlten Entgelte, die für geleistete Arbeit entrichtet werden.
Der massgebende Lohn umfasst insbesondere:
- Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslöhne usw. sowie Stück- (Akkord-) und Prämienlöhne, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienste
- Orts- und Teuerungszulagen
- Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge und ähnliche Vergütungen
- Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer)
- Gewinne bis höchstens zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts bei Arbeitnehmenden, die gleichzeitig Inhaber bzw. Inhaberinnen von gesellschaftlichen Beteiligungsrechten sind und die für die geleistete Arbeit keinen oder einen unangemessen tiefen Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende Erhalten
- Entgelte von Kommanditären und Kommanditärinnen, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen
- Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie ein wesentlicher Bestandteil des Lohnes sind
- Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung von Dienstautos, Dienstwohnung usw.
- Provisionen und Kommissionen
- Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe
- Lohnfortzahlungen infolge Unfall oder Krankheit (ausser Versicherungsleistung)
- Lohnfortzahlungen und Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter- sowie Vaterschaft
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen
- und anderes mehr
Nicht zum massgebenden Lohn gehören insbesondere:
- Militärsold bis CHF 5'000
- Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität
- Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen
- Reglementarische Leistungen von selbständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann
- Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats-, Geburtszulagen) im orts- und branchenüblichen Rahmen
- Reglementarischen Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen
- und anderes mehr
AHV - Arbeitnehmerbeiträge | |||
Beitrag | 2023 | 2022 | 2021 |
AHV/IV/EO | 5.30% | 5.30% | 5.30% |
ALV | 1.10% | 1.10% | 1.10% |
Total | 6.40% | 6.40% | 6.40% |
ALV2 | 0.0% | 0.50% | 0.50% |
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. | |||
Bei Erwerbstätigen ab 65 bzw. 64 (Frauen) kann ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr (1'400 Monat) geltend gemacht werden. | |||
ALV2: Nur auf Lohnteilen ab 148'201 p.a. (bis 148'200 1.10%) | |||
Die Gesamtbeiträge sind doppelt so hoch und werden vom Arbeitgebenden bei der Ausgleichskasse abgerechnet. | |||
Beachten Sie den Disclaimer! |
Quelle: AHV-IV info