Anhang/Ausserbilanz

 

Rechnungslegungsrecht Art. 959c OR Swiss GAAP FER 5 und 6
 
Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält: Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ergänzt und erläutert die Bilanz, Erfolgsrechnung und Geldflussrechnung sowie den Eigenkapitalnachweis.

1) Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind

2) Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung

Der Anhang legt offen:

Angewendete Rechnungslegungs- Grundsätze > Bewertungsgrundlagen allgemein und für einzelne Positionen (gem. FER 2 insbesonder: Wertschriften des Umlaufvermögens, Forderungen, Vorräte, Sachanlagen, Finanzanlagen/ Wertschriften des Anlagevermögens, Immaterielle Anlagen, Verbindlichkeiten, weitere für die Jahresrechnung wesentliche Positionen)

Erläuterungen zu den anderen Bestandteilen der Jahresrechnung

3) Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungs- und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neu gebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird

 

4) weitere vom Gesetz verlangte Angaben, wie z.B.:

  1. Bewertung zu Kurs oder Marktpreis nach 960b,1
  2. Schwankungsreserve nach 960b,2

Als weitere Angaben sind mindestens offen zu legen:

  • Aussergewöhnliche schwebende Geschäfte und Risiken (z.B. Rechtsfälle)
  • Ereignisse nach dem Bilanzstichtag > siehe auch unten
  • Sachverhalte, deren Offenlegung von anderen anzuwendenden Fachempfehlungen verlangt wird
Weitere Angaben, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind:  

1) Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens

2) eine Erklärung darüber, ob die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt

3) Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital und Stimmenanteils

4) Anzahl eigener Aktien, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten

5) Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden

6) Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasing- Verpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können

7) Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen

8) Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten

9) je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt

10) rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit)

Zu den Eventualverpflichtungen (Ausserbilanzgeschäfte) gehören Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zu gunsten Dritter sowie alle weiteren Verpflichtungen mit Eventualcharakter.

Zu den weiteren, nicht zu bilanzierenden Verpflichtungen gehören unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen aus nicht passivierungspflichtigen Verträgen und anderen festen Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen (z.B. Investitionsverpflichtungen, Gewährleistungs- Verpflichtungen, unwiderrufliche Kreditzusagen, langfristige Mietverträge, Verpflichtungen aus nicht bilanzierten Leasing- Verbindlichkeiten).

Eventualverpflichtungen und weitere, nicht zu bilanzierende Verpflichtungen sowie deren Bewertungsgrundsätze sind im Anhang offen zu legen.

Gliederung:

  • Bürgschaften, Garantieverpfl. und Pfandbestellungen zugunsten Dritter
  • Weitere qualifizierbare Verpflichtungen mit Eventualcharakter
  • Weitere, nicht zu bilanzierende Verpflichtungen

Von der Offenlagung ausgenommen sind im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit übernommene, nicht zu bilanzierende kurzfristige Verpflichtungen mit einer Gesamtlaufzeit bis zu einem Jahr oder Verpflichtungen, die innert 12 Monaten gekündigt werden können.

Eventualverpflichtungen und weitere, nicht zu bilanzierende Verpflichtungen sind zu bewerten. Wenn ein zukünftiger Mittelabfluss wahrscheinlich und abschätzbar ist, ist eine Rückstellung (Ausweis in Bilanz!) zu bilden. Die Bewertung erfolgt gemäss Höhe der zukünftigen einseitigen Leistungen und Kosten. Entsprechende zugesicherte Gegenleistungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
11) Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (FER-Rahmenkonzept, Ziffer 28): dies sind positive oder negative Ereignisse, die sich zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum ereignen, an welchem die Jahresrechnung für die Bilanzerstellung vom zuständigen Organ genehmigt wird. Je nach Zeitpunkt der Ursache werden die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag unterschiedlich behandelt.

  • Ereignisse sind nicht in der Jahresrechnung zu erfassen, wenn die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag gegeben war. Sind die Ereignisse für die Urteilsbildung der Empfänger jedoch trotzdem wesentlich, ist im Anhang die Art des Ereignisses sowie eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen offen zu legen.
12) Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung
13) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
14) bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind.
Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.
Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.
   
 

Offenlegung der Grundsätze zur Rechnungslegung; es ist insbesondere zu beachten:

  • Bei Abweichungen von gewählten Bewertungsgrundlagen muss dies sachlich begründet werden
  • Bei Änderungen eines Grundsatzes muss Begründung, Art und finanzielle Auswirkung erfolgen
  • Bei Fehlern in früheren Jahresrechnungen muss dies erläutert und quantifiziert werden
  • Änderungen von Schätzungen müssen angegeben werden

Bei grösseren Unternehmen müssen im Anhang der Jahresrechnung zusätzliche Angaben gemacht werden:

  • Zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren
  • Zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen

Betreffend Bilanz sind offen zu legen:

  • Belastete Aktiven sowie Art der Belastung (vgl. Handelsrecht Ziffer 9, weitere Angaben)
  • Offenlegungen über das langfriste Fremdkapital inkl. Art und Form der geleisteten Sicherheiten

 

Aus die zusätzliche Angaben im Anhang kann verzeichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

Vorbehalten bleiben die Minderheiten-Schutzbestimmungen gemäss Art. 961d, Abs.2.


Der Anhang ist ein Kern-Element der Rechnungslegung bezüglich Transparenz und guter Corporate Governance bei der KMU. Es wird auch auf die Bemerkungen im Teil Know-How von FINANZIA verwiesen.

 

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