Offenlegung, Einsichtnahme und Aufbewahrung


Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung mit den Revisionsberichten im SHAB zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, zuzustellen, wenn das Unternehmen:

  • Anleihensobligationen ausstehend hat
  • Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat

Alle übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren.

Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während 10 Jahren, ab Ablauf des betreffenden Geschäfsjahres, aufzubewahren.

Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet (im Papier-Original) aufzubewahren. Geschäftsbücher und Belege können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

 

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