Mehrwertsteuer (MWST) - Steuerbare Leistungen / Ausnahmen

Der Mehrwertsteuer unterliegen gemäss Art. 18 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWST-Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. Im Grundsatz ist somit jede Leistung - bzw. jeder erhaltener Geldbetrag (Entgelt) - im Inland mehrwertsteuerpflichtig, ausser sie ist explizit und abschliessend im Gesetz als Ausnahme vorgesehen.

Die nicht der MWST-Pflicht unterliegenden Leistungen/Entgelte (Ausnahmen) werden im Gesetz in vier Gruppen aufgeteilt:

  1. Entgelte, welche vom Gesetzgeber nicht als Leistung angesehen werden (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Wichtig: Trotz solchen Entgelten kann in der Regel aufwandseitig der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn Aufwendungen und Investitionen für unternehmerisch steuerbare Tätigkeiten verwendet werden. Dies ist z.B. bei Schadenersatzleistungen der Fall.
  2. Leistungen, die von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG) sind und die nicht freiwillig (Option nach Art. 22 MWSTG) der MWST unterstellt werden. Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen für solche Leistungen, darf kein Vorsteuerabzug gemacht werden, ausser, wenn die Leistungen mittels Option freiwillig der MWST unterstellt werden.
  3. Von der Steuer befreite Leistungen (Art 23 Abs. 2 MWSTG). Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen zur Erbringung von solchen Leistungen kann immer der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
  4. Vom Bundesrat geregelte Entlastung von der MWST für Begünstigte nach Art. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007. Darunter fallen z.B. internationale Organisationen oder Forschungsstätten (wie z.B. CERN Genf). Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen zur Erbringung von solchen Leistungen kann immer der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

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