CG bei Vorsorgeeinrichtung - Gesetze und Erlasse

Stiftungsräte müssen sich mit der Materie des BVG intensiv auseinandersetzen. Von arbeitgeberseitigen Vertretern, welche auch im Leitungsorgan oder der Geschäftsführung der Stifterfirma (Arbeitgeberfirma) sind, wird besondere Sensibilität für die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich BVG verlangt. Im schweizerischen Handelsrecht (Obligationenrecht) werden die mit dem "beruflichen" Vorsorgeschutz verbundenen Pflichten des Arbeitgebers unter der Rubrik Arbeitsvertrag in den Artikeln 331 bis 331f geregelt. Im Weiteren sind folgende wichtige Gesetzte, Erlasse, Weisungen und Informationsquellen zu beachten:

  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) : Haupterlass über die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Regelt grob den Geltungsbereich, Versicherungspflicht, Organisation und die Aufsicht.
  • Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge (BVV2) : Regelt ausführlicher die die Grundsätze der beruflichen Vorsorge, Personenkreis der Versicherten, Pflichten des Arbeitgebers, Führung der Alters- bzw. Sparkonten, Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) beim Wechsel des Arbeitgebers, Versicherungsleistungen, Organisation des Vorsorgewerks, Finanzierung der Vorsorgeleistungen, Unterdeckung, Rechnungswesen und Rechnungslegung, Information der Versicherten, Vermögensverwaltung, Anlagen beim Arbeitgeber, etc.
  • weitere Verordnungen über

Beaufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV1)

Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3)

  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge... (FZG) und entsprechende Verordnung (FZV): Regelt die Ansprüche und Modalitäten bei Wechsel eines Arbeitsverhältnisses, d.h. beim Austritt aus einer Vorsorgestiftung (des alten Arbeitgebers) und Neueintritt in das Vorsorgewerk des neuen Arbeitgebers. In Art. 5 des FZG wird auch geregelt, unter welchen Umständen Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) verlangen können. Bis auf wenige Ausnahmen ist die Austrittsleistung vollumfänglich in das Vorsorgewerk des neuen Arbeitgebers einzubringen und darf den "Kreis" der zweiten Säule nicht verlassen - solange das Endalter (Rentenalter) nicht erreicht ist. In diesem Gesetz werden auch die Meldepflichten bezüglich der "vergessenen" Guthaben von Versicherten geregelt. Von besonderer Bedeutung ist auch die Regelung der Freizügigkeitsleistung im Verhältnis zum europäischen Recht.
  • Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)
  • Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV), welcher im Falle von Insolvenz eines Vorsorgewerkes die reglementarischen Leistungen deckt
  • Weisung des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004
  • Verordnungen, Weisungen, Praxismittelungen, Internetportale der kantonalen Aufsichtsbehörden
  • Weisungen, Mitteilungen und Publikationen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur beruflichen Vorsorge

Übersicht aktuelle rechtliche Grundlagen für Vorsorgeeinrichtungen auf der website von der BBSA - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht

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