Langfristiges Fremdkapital


Bilanzierungspflicht

Schuld/Verpflichtung durch vergangene Ereignisse bewirkt und ein Mittelabfluss ist wahrscheinlich. Der Betrag ist bekannt oder kann verlässlich geschätzt werden.

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden (960e Abs.2).

Bilanzierungsmöglichkeit

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für (960e Abs.3):

  • regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen
  • Sanierungen von Sachanlagen
  • Restrukturierungen
  • Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens

Nachweis

Kontenauszüge, Abrechnungen, Verträge, interne Berechnungen, Risikoevaluation/Gutachten, Zusammenstellungen, etc.. Es müssen mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden (959a):

  • langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
  • übrige langfristige Verbindlichkeiten
  • Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen

Bewertung

  • Verbindlichkeiten zum Nennwert (960e Abs.1)
  • Rückstellungen voraussichtlichem Betrag des Mittelabflusses in der Folgeperiode (vgl. 960e Abs.2)

Besonderes / Bemerkungen

  • Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden (959a Abs.4)
  • Grundsätzlich Einzelbewertung; wenn Gleichartigkeit gegeben ist auch eine Gruppenzusammenfassung möglich (960 Abs.1)
  • Bilanzierung unter langfristigem Fremdkapital wenn voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus Zahlung oder Fälligkeit (959 Abs.6)
  • Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden (960e Abs.4)

Offenlegungspflichten im Anhang; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten

  • Verbindlichkeiten gegenüber gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht - falls nicht in Bilanz direkt ausgewiesen (959a Abs.4)
  • Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können (959c Abs.2, 6.)
  • Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen (959c Abs.2, 7.)
  • Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann - Eventualverbindlichkeit (959c Abs.2, 10.)
  • Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder priodenfremden Positionen der Jahresrechnung (959c Abs.2, 12.) - z.B. a.o. Bildung oder Auflösung von Rückstellung

bei grösseren Unternehmen, d.h. Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentliche Revision verpflichtet sind, zusätzlich:

  • Angaben zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren (961a, 1.)

Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den wieteren Konditionen machen.


Swiss GAAP Kern-FER

  • Bewertungsgrundsätze sind zwingend im Anhang offen zu legen (FER 2,6)
  • langfr. Verbindlichkeiten werden in der Regel zum Nominalwert erfasst (FER 2,13)
  • Rückstellungen stellen rechtliche oder faktische Verpflichtungen dar. Sie sind auf jeden Bilanzstichtag auf Basis der wahrscheinlichen Mittelabflüsse zu bewerten (FER 2,14).
  • Rückstellungen sind aufgrund der jährlichen Neubeurteilgung zu erhöhen, beizubehalten oder aufzulösen (FER 2,34)
  • Zu den langfristigen Verbindlichkeiten zählen Positionen, die nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag zu erfüllen sind, oder bei denen ein Mittelabfluss innerhalb der operativen Tätigkeit nicht wahrscheinlich (FER-RK 18)
  • Eventualverbindlichkeiten sind im Anhang offen zu legen (FER-RK 20)
  • Verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Organisationen oder Personen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen (FER 3,3)

Steuerliche Aspekte

Bei den Verbindlichkeiten gegenüber gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht ist auf die steuerlich erlaubten Maximalzinssätze zu achten:

> Zinssätze ESTV allgemein

> Zinssätze ESTV für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen

Bei Fremdwährungspositionen sind die richtigen Umrechnungskurse anzuwenden.

Betreffend Rückstellungen sind die kantonalen Bestimmungen zu beachten.

> Beispiel Kanton Bern

 

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