KMU-Accounting und Rechnungslegung - Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung

Zweck des handelsrechtlichen Grundkonzeptes der Rechnungslegung - welches ebenfalls zur steuerlichen Gewinnermittlung dient - ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder der Organisation so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

Die Grundlagen der Rechnungslegung richten sich nach allgemein anerkannten Grundsätzen, wie:

  • Unternehmensfortführung
  • Zeitliche und sachliche Abgrenzungen (Accrual Principle, Matching of Cost and Revenue)
  • Vorsichtsprinzip
  • Bruttoprinzip/Verrechnungsverbot
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance over Form)
  • Wesentlichkeit
  • Stetigkeit

Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht werden nach allgemein und international anerkannten Grundätzen von Rahmenkonzepten zur Rechnungslegung definiert. Entscheidend sind Vergangenheitsbezogenheit, Verfügbarkeit, Mittelfluss und Schätzbarkeit.

Was innerhalb von 12 Monaten oder des normalen Geschäftszyklus fällig ist oder realisiert werden kann gilt als kurzfristig. Alle anderen bilanzierungspflichtigen Sachverhalte gelten als langfristig und müssen unter Anlagevermögen oder den langfristigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, Gruppenbewertung ist möglich.

Die Ersterfassung von Wirtschaftsgütern darf höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellkosten erfolgen. In der Folgebewertung muss den nutzungs- und altersbedingten Wertverminderung Rechnung getragen werden. Dies über planmässige Abschreibungen oder Wertberichtigungen.

Bei bestimmten Positionen ist eine Marktwertbewertung möglich.

Es gilt das "Impairment-Prinzip", wonach bei konkreten Anzeichen einer Überbewertung von Aktiven oder zu geringer Rückstellungen die entsprechenden Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind.

Zur Wiederbeschaffung sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens sind zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen möglich. Zu den gleichen Zwecken darf davon abgesehen werden nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen. In der Praxis wird die ausdrückliche Möglichkeit der Reservebildung wie folgt genutzt:

  • Steuerlich zugelassene Pauschalreserve von 33-35% auf Warenvorräten
  • Ausschöpfung von steuerlich maximalen Abschreibungssätzen auf Sachanlagen, welche in der Regel deutlich höher sind als der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust
  • Direktabschreibungen von Sachanlagen
  • Ausschöpfung von maximalen Pauschalrückstellungen für Bonitätsrisiken auf Kundenforderungen
  • Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven bei der beruflichen Vorsorge
  • Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen
  • Nichtauflösung von nicht mehr notwendigen Wertberichtigungen auf Beteiligungen oder Wertschriften
  • Rückstellungen für Unterhalt und Ersatz
  • Rückstellungen für Investitionen im Bereich Umweltschutz
  • Rückstellungen für zukünftige Forschung und Entwicklung

Die Bildung und insbesondere Auflösung von stillen Reserven sind an Offenlegungspflichten gebunden. Damit soll ein zuverlässiges Urteil zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindert werden. Gemäss allgemeinen Grundsätzen muss die Jahresrechnung verlässlich sein, d.h. frei von "verzerrenden" Einflüssen. Die Offenlegungspflichten umfassen Angaben in der Erfolgsrechnung sowie im Anhang.

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