Spezielle Steuersachverhalte - Aufgabe selbständige Erwerbstätigkeit, Liquidationsgewinn

Bei selbständig Erwerbstätigen - die nicht zwingend der beruflichen Vorsorge unterstellt sind - hat naturgemäss die langfristige Existenzsicherung höhere Priorität als die kurzfristige Gewinnrealisierung. Da Gewinne sofort und vollumfänglich der Einkommenssteuer sowie der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) unterliegen, werden diese nach Möglichkeit nicht ausgewiesen sondern reinvestiert. So werden latente Mehrwerte bzw. stille Reserven geschaffen. 

Die über Jahre hinweg aufgebauten und an das Unternehmen gebundenen Reserven werden als Teil der Altersvorsorge betrachtet, die mit Verkauf an einen Übernehmer realisiert werden kann. Die Differenz zwischen buchhalterischem und effektivem Geschäftswert stellt jedoch grundsätzlich aufgeschobenes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar und wird bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn zum ordentlichen Satz, zusammen mit dem übrigen Einkommen, besteuert. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei Personengesellschaften, wie z.B. der Kollektivgesellschaft.

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nun nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit der Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben, so sieht Artikel 37b DBG vor, dass die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert wird und Einkaufsbeträge in die berufliche Vorsorge abziehbar sind (bedingt einen freiwilligen Anschluss an ein Vorsorgewerk). Werden keine solche Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2% erhoben.

Die privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit wird im Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010 der Eidg. Steuerverwaltung sowie entsprechender Verordnung vom 17. Februar 2010 ausführlich geregelt. Kernpunkt der steuerlichen Privilegierung ist die Geltendmachung eines Abzugs für einen effektiven oder "fiktiven Einkauf" in Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgebaut werden konnten oder wurden (Schliessung einer sogenannten Vorsorge-Deckungslücke). Ein Liquidationsgewinn kann so gewissermassen steuerneutral in zukünftige Vorsorgeleistungen transformiert werden oder wird zumindest als Kapitalbetrag/-Gewinn entsprechend möglicher Einkäufe steuerlich stark privilegiert.

Bezüglich Liquidationsgewinn besonders zu beachten sind auch die Aufschubstatbestände gemäss Art. 18a DBG. Wird eine Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, so kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz vom Buchwert zum Anschaffungswert (wiedereingebrachte Abschreibungen) besteuert werden. Die Besteuerung der Differenz zwischen Verkehrswert und Anschaffungswert (Kapitalgewinn) wird aufgeschoben. Die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen erfolgt zum privilegierten Steuersatz von 2%. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch die gesamte Wertdifferenz unmittelbar bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zum privilegierten Steuersatz von 2% abgerechnet werden.

Die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven - bzw. der in diesen Geschäftsjahren relevanten Buchungs- und Realisationstatbestände. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkünfte werden weiterhin ordentlich besteuert. Die Abgrenzung zwischen ordentlichem und ausserordentlichem, liquidationsbezogenem Einkommen, ist also äusserst wichtig.

Die Regeln der Kantone sind separat zu berücksichtigen. Im Kanton Bern werden z.B. CHF 260'000 des Liquidationsgewinnes auch ohne fiktive Deckungslücke zum Vorsorgetarif besteuert.

Bei der AHV gibt es keine Privilegierung.

Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten und Vorsorgeplanung müssen ganzheitlich und im Rahmen der Handlungsalternativen der Nachfolgelösung geklärt werden.

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