Rechnungslegung OR altes Recht - Allgemeine Vorschriften Rechnungslegung (Bilanzierung)

In den allgemeinen Buchführungsvorschriften des Obligationenrechts werden bereits sehr wichtige Grundsätze der Rechnungslegung dargelegt. Die sehr "knapp" gehaltenen Gesetzesartikel haben den grossen Vorteil, dass sie als Generalnorm über Jahrzehnte hinweg der Entwicklung in der Rechnungslegung Stand halten konnten, da sie sich jeweils mit zeitentsprechender Interpretation der sich ständig entwickelnde Praxis anpassen lassen.

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der Rechnungslegung nach schweizerischem Handelsrecht (Obligationenrecht) waren bis 31.12.2014 wie folgt:

  • Die Jahresrechnung muss den Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes geben (Art. 959 ORalt).
  • Höchstwert / Stichtagsprinzip / Geschäfts- bzw. Fortführungswert: Aktiven sind höchstens nach dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz erreichtet wird, für das Geschäft zukommt (Art. 960, Abs. 2 ORalt).

Daneben verwies das Gesetz auf abweichende Bilanzvorschriften, insbesondere für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten.

Die allgemeinen Bewertungsvorschriften im Obligationenrecht beschränkten sich auf die Festlegung von Bewertungsobergrenzen (Höchstwerte) und liessen niedrigere Bewertungen zu (so auch beibehalten im neunen Rechnungslegungsrecht ab 1.1.2015). Dies ist ein gewisser Widerspruch zur Anforderung eines möglichst sicheren Einblicks in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes, da bewusst stille Reserven gebildet und aufgelöst werden können, die das ausgewiesene Ergebnis und Vermögen beeinflussen. Ein möglichst sicherer Einblick im Sinne von "true an fair view" kann aus dieser Grundnorm nicht abgeleitet werden.

Zu bemerken ist, dass in der Praxis - auch wenn dies bei der Personenunternehmung möglich wäre - nicht nach Geschäftswert (Marktwert) bilanziert wird, sondern nach Kostenwert.

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