Rechnungslegung Aktienrecht altes Recht - Konsolidierung

Art. 663e - Konzernrechnung: Fasst die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern), so erstellt sie eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung).

Die Konsolidierungspflicht besteht ab dem Moment, wo das Unternehmen zusammen mit seinen Untergesellschaften zwei der Grössenkriterien

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  • 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

überschreitet. Aktuelle Grössenkriterien siehe neues Recht.

Eine Konzernrechnung ist unter folgenden Voraussetzungen immer zu erstellen:

  • Die Gesellschaft ist an einer Börse kotiert
  • Die Gesellschaft hat ausstehende Anleihensobligationen
  • Aktionäre mit mindestens 10% Beteiligung verlangen es
  • Eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ist nur über eine Konsolidierung möglich

Bei "kleineren" Gesellschaftsstrukturen kann eine Konsolidierungspflicht entstehen, wenn verschiedene wechselseitige Verknüpfungen und Abhängigkeiten dazu führen, dass das konsolidierte Gesamtbild voraussichtlich einen ganz anderen Eindruck bezüglich Vermögens- und Ertragslage ergibt als die isolierte Betrachtung von Einzelabschlüssen. Das nicht Einhalten dieser Gesetzesbestimmung kann im Schadenfall zusammen mit einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung zu Haftungsrisiken führen. Bei komplexen und undurchsichtigen Verhältnissen sollte mindestens summarisch eine konsolidierte Jahresrechnung erstellt werden, um die finanzielle Lage korrekt beurteilen zu können.

Ersetzt durch umfassendere Bestimmungen im Rechnungslegungsrecht 2013.

andere Themen, die interessieren könnten / autres thèmes