Moderne Kommunikationsmittel und Arbeitsrecht

Emails, SMS und Smartphones – die modernen Kommunikationsmittel haben die Arbeitswelt erobert. Es ist heute üblich, diese modernen Kommunikationsmittel insbesondere auch ausserhalb der Arbeitszeiten für berufliche Zwecke zu nutzen. In Deutschland hat nun Volkswagen entschieden, die Verbindung zwischen den Servern der Firma und den Smartphones der Angestellten jeweils 30 Minuten nach Beendigung eines Arbeitstages zu kappen und die entsprechenden Verbindungen erst 30 Minuten vor Arbeitsbeginn wieder herzustellen.

Persönlichkeitsschutz vs. Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen, sowohl in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer als auch als Person selbst. Art. 328 ff. OR regeln diese Schutzpflichten bezüglich des Arbeitnehmers und Art. 27 f. ZGB in genereller Weise für alle Personen.

Art. 321a OR sieht hingegen eine Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vor. Daraus geht unter anderen hervor, dass der Arbeitnehmer die Interessen des Arbeitgebers zu wahren hat.

Was heisst dies konkret?

Aufgrund der zitierten Pflichten hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch den Respekt seiner Privatsphäre zu garantieren, da diese Teil seiner Persönlichkeit ist. Anderseits hat der Arbeitnehmer alles zu tun, um die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Gemäss der Lebensweisheit „wo des einen Freiheit aufhört, beginnt jene des anderen“ hat der Arbeitgeber bezüglich der Wahrung seiner Interessen eine gewisse Proportionalität bei der Beanspruchung des Arbeitnehmers ausserhalb der Arbeitszeiten zu beachten. Der Arbeitnehmer hat abzuwägen, welche der übertragenen Aufgaben im Sinne der berechtigten Interessenwahrung auch ausserhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen sind und welche nicht.

Bis anhin hat sich das Bundesgericht noch nicht zur Frage des Eindringens der beruflichen Tätigkeit ins Privatleben geäussert. Bei unseren französischen Nachbarn gab es jedoch schon entsprechende gerichtliche Urteile. In einem Fall hat ein Gericht darauf erkannt, dass die regelmässige Beanspruchung des Arbeitnehmers ausserhalb der Arbeitszeiten, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung der tatsächlich geleisteten Arbeit und somit auf Überstundenentschädigung einräumt. In einem anderen Fall entschied der Kassationshof, dass Disziplinarstrafen, welche einem Arbeitnehmer auferlegt wurden, der ausserhalb der Arbeitszeiten nicht auf Anfragen seines Arbeitsgeber reagiert hatte, nicht gerechtfertigt sind.

Was ist zu tun?

Es könnte in Betracht gezogen werden, mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass dieser Anfragen des Arbeitgebers per SMS, Email oder Telefon ausserhalb der Arbeitszeiten toleriert, sollten diese jedoch unbeantwortet bleiben, dem Arbeitnehmer deswegen kein Fehlverhalten bzw. keine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten angelastet werden kann. Es sei denn, sein Pflichtenheft, ein ihm übertragenes Projekt oder die Stellung des Arbeitnehmers in der Unternehmung selbst, erfordert unter den konkreten Umständen eine umgehende Reaktion des Arbeitnehmers. Diesbezüglich ist insbesondere an die Kadermitglieder einer Unternehmung zu denken. Die Pflicht von Kadermitgliedern ausserhalb der Arbeitszeiten erreichbar zu sein, geht weiter als jene des gewöhnlichen Arbeitnehmers. Ein Kadermitglied hat in dem Mass erreichbar zu sein, wie es die jeweiligen Betriebsbedürfnisse erfordern. Das Salär eines Kadermitglieds hat diesem höheren Mass an Verantwortung Rechnung zu tragen.

Da noch keine etablierten juristischen Regeln bestehen, sollten Arbeitgeber darauf achten, diese Fragestellungen in ihrem Betriebsreglement oder in den Arbeitsverträgen zu regeln. Auf diese Weise kann von Beginn an geklärt werden, wie allfällige Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausserhalb der Arbeitszeiten abgegolten werden. Zudem kann festgehalten werden, dass dieser ausserhalb der Arbeitszeiten auf SMS, Emails und Anrufe beispielsweise während bestimmten Tages- oder Nachtzeiten nicht reagieren muss.

 


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