KMU-Accounting und Rechnungslegung - Performance orientierte Rechnungslegung

Im Sinne einer Performance- und Controlling- orientierten Rechnungslegung kann die Anwendung eines höheren Rechnungslegungsstandards auch bei der KMU Sinn machen. Zum Beispiel im Hinblick auf Veränderungsprozesse, wie Nachfolgeregelung oder Unternehmensverkauf sind betriebswirtschaftlich bereinigte Jahresabschlüsse wichtig. Vorliegende Swiss GAAP FER Abschlüsse der letzten Jahre erleichtern die Ermittlung des Unternehmenswertes.

Das Grundgerüst des RLG ist mit einem höheren Rechnungslegungsstandard, wie Swiss GAAP FER (und den Kern-FER), kompatibel. Die Mindestgliederungsvorschriften von Bilanz und Erfolgsrechnung sind nahe identisch. Beim Anhang gibt es Abweichungen. So verlangt der handelsrechtliche Anhang wegen der expliziten Möglichkeit der Bildung von "stillen" Reserven zusätzliche Offenlegungen, die bei einem SGF-Abschluss nicht relevant sind. Ansonsten liegen bei der Darstellung und Offenlegung die Abweichungen eher im Detail. Eine Gegenüberstellungen der notwendigen Angaben gemäss RLG und SGF sind in der Praxis-Rubrik "CH-Accounting" zu finden.

Wesentliche materielle Abweichungen zwischen RLG und Kern-FER ergeben sich im Bereich der handelsrechtlich explizit möglichen Reservebildung, welche zu einem verfälschten handelsrechtlichen Gewinnausweis führt. Die "Gewinnmanipulation muss allerdings über Offenlegungsvorschriften in der Erfolgsrechnung und im Anhang - mindestens innerhalb eines sich nach der Wesentlichkeit orientierenden Ermessenspielraums - transparent gemacht werden.

Bei Erstellung einer SGF Jahresrechnung müssen alle ergebnismässigen Abweichungen zwischen RLG und SGF identifiziert und in einer Überleitung korrigiert werden.

Die Anwendung der Kern-FER ist bis zu den Grössenkriterien

  • Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
  • Jahresumsatz von CHF 20 Millionen
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

möglich. Dabei dürfen zwei der Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten werden.

Eine "FER-Light" gibt es nicht. Auch bei Anwendung der Kern-FER müssen alle entsprechenden Regeln korrekt angewendet werden. Das FER Regelwerk ist als ganzes System mit eigener Methodik zu betrachten und anzuwenden.

Bei freiwilliger Anwendung von SGF und wenn die handelsrechtlichen Schwellenwerte von CHF 20 Millionen Bilanzsumme, CHF 40 Millionen Jahresumsatz und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht erreicht werden, ist keine ordentliche Revision des SGF Abschlusses notwendig (vgl. Kurt Schülle in der SCHWEIZER TREUHÄNDER 1-2/2012, Seite 39).

Bei Überschreitung der Kern-FER Grenzwerte müssen alle FER-Standards angewendet werden. Bezogen auf Abschlüsse grösserer KMU's sind die Standards

  • Nr. 15 - Transaktionen mit nahe stehenden Personen
  • Nr. 16 - Vorsorgeverpflichtungen
  • Nr. 17 - Vorräte
  • Nr. 18 - Sachanlagen
  • Nr. 20 - Wertbeeinträchtigungen
  • Nr. 23 - Rückstellungen

von besonderer Relevanz.

Bei Anwendung von SGF erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach dem grundlegenden handelsrechtlichen Abschluss. Dies ebenfalls, wenn ein SGF-Abschluss zwingend nach Art. 962 OR erstellt werden muss (Dual-Reporting).

Auf steuerlich relevanten Gewinnkorrekturen aus Bewertungsdifferenzen zwischen RLG und SGF müssen im SGF-Abschluss die latenten Ertragssteuern berücksichtig werden.

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