Droht den NONPROFIT-Organisationen ein dualer Abschluss? - Fazit

Aus diesen Überlegungen resultiert die erfreuliche Tatsache, dass für die handelsrechtlichen Erfordernisse kein grosser Zusatzaufwand entsteht, wenn eine NPO die Kern-FER mit Swiss GAAP FER 21 verbindet. Im Wesentlichen hat die betreffende NPO nur darauf zu achten, dass alle vom OR zusätzlich verlangten Anhangangaben bereits im Swiss-GAAP-FER-21-Abschluss vorgenommen werden. Demgegenüber stehen die von Swiss GAAP FER 5 sowie Swiss GAAP FER 21 zusätzlich verlangten Angaben sowie die Kapitalveränderungsrechnung in keinem Widerspruch zu den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung gemäss Art. 957 a OR – sie erhöhen im Gegenteil die Transparenz. Allerdings ist ein Verzicht auf die Jahresabgrenzung, worauf sich kleine NPO gemäss Swiss GAAP FER 21 berufen können, gesetzlich nicht mehr zulässig. Weiter ist von der Verwendung NPO spezifischer Begriffe in Bilanz und Erfolgsrechnung abzusehen – dies mit Ausnahme der von Swiss GAAP FER 21 vorgesehenen Kategorien des Fonds- und Organisationskapitals. Dementsprechend kann im Regelfall ein und derselbe Abschluss einmal in Übereinstimmung mit dem Handelsrecht und einmal als Swiss-GAAP-FER-21-konform testiert werden.

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