Wirtschaftsprüfung: Umsetzung QS1 im kleinen Prüfunternehmen - Allgemeines zur Umsetzung

Oberziel eines Qualitätssicherungssystems ist die Vermeidung von Fehlern. Qualität wird laut der Norm EN ISO 9000 als „Grad, in dem ein Satz inhärenter Merkmale Anforderungen erfüllt“ definiert (6). Somit müssen bei Implementierung eines Sicherungssystems zuerst die konkreten inhärenten Gegebenheiten, d.h. der Ist-Zustand analysiert und mit dem Soll gemäss Norm oder Benchmark abgestimmt werden.

Als Benchmark muss der „SCHWEIZER LEITFADEN ZUR QUALITÄTSSICHERUNG IN DER WIRTSCHAFTSPRÜFUNG“ (QS-Leitfaden), herausgegeben vom KMU-Kompetenzzentrum der Treuhand-Kammer, herangezogen werden. Der Leitfaden übernimmt den auf grosse Prüfunternehmen ausgerichteten Qualitätssicherungsstandard QS1 bzw. ISQC1 und beinhaltet zusätzlich Erläuterungen, Praxishinweise und Arbeitshilfen.

Die angemessene und individuelle Umsetzung von QS1 bedingt folgende Arbeitsschritte:

  • Studium der gesetzliche Grundlagen
  • Studium der weiteren relevanten RAB-Dokumentation (Wegleitung, Artikel, Formulare, Rundschreiben, etc.)
  • Studium und Verständnis der beruflichen Verlautbarungen
  • Vorsichtige Vor-Ausscheidung der für die eigene Praxis offensichtlich nicht relevanten Aspekte (Eliminationsverfahren)
  • Analyse aktueller Ist-Zustand betreffend eigener Qualitätssicherung
  • Anpassungen von bestehenden Dokumenten und Unterlagen
  • Schaffung von neuen Dokumenten und Unterlagen
  • Neue QS-Gesamtdokumentation
  • Organisation der internen oder allenfalls externen Nachschau (Peer Review)
  • Strategische Überlegungen betreffend Regelung Rotationspflicht
  • Generell strategische Überlegungen betreffend eigenem Business-Model
  • Allenfalls Entscheid eigene Revisionsdienstleitungen zu reduzieren oder gar aufzugeben

 

Der QS-Leitfaden als Umsetzungshilfe ist mit seinen Auslegungen nicht immer klar. Zum Beispiel wird bei der Prüfung von Zwischenbilanzen nach Art. 725 Abs. 2 OR, Gründungsprüfungen nach Art. 635a OR und sonstigen freiwilligen Revisionsdienstleistungen die Anwendung der Schweizer PS sowie QS1 explizit verlangt. Dies obschon Revisionsunternehmen, die nur eingeschränkt prüfen und andere gesetzliche Prüfungen bei der KMU durchführen, Aufschub bis 1. September 2016 zur flächendeckenden Einführung von QS1 erhalten (7). In einer Foliensammlung der Treuhand-Kammer wird schliesslich präzisiert, dass die erwähnten Spezialprüfungen in der Übergansfrist bis 1. September 2016 weiterhin gemacht werden können (8).

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